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M 50) Verordnung,
den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837 in Bezug
auf die Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn betreffend;
vom oten Juni 1848.
Nhem die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft zur Herstellung einer Eisenbahn von
dem Punkte an, wo die von Jüterbogk über Premsendorf und Falkenberg nach der sächsischen
Landesgrenze führende Bahn diese letztere berührt, bis an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn bei
Röderau oberhalb Riesa mit Allerhöchster Genehmigung Concession erhalten hat, auch die
Vorbereitungen zu Ausführung dieses Unternehmens soweit gediehen sind, daß der Angriff
des Baues in Gemäßheit des vom Ministerium des Innern im Allgemeinen genehmigten
Plans demnächst erfolgen kann, so wird unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 1 Oten August
1837 „wegen Abtretung des zur Erbauung innenbenannter Eisenbahnen erforderlichen Grund-
eigenthums“ § 1 unter 4 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 74) mit
Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes verordnet:
+ 1. Das Gesetz vom 10ten August 1837 tritt für die oben bezeichnete „Jüterbogk-
Riesaer Anschlußbahn“ mit Publikation gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit. Es gilt
daher wegen Abtretung des zur Herstellung dieser Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums
alles dasjenige, was durch das Gesetz vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1835, Seite 37 1) hinsichtlich einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und
nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn in gleicher Beziehung bestimmt
worden ist.
§ 2. In Beziehung auf das bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtende
Verfahren und die diesfallsige Instruction der Straßenbaucommission und der Taratoren ist
denjenigen Bestimmungen allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
zum Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite
374) sowie beziehendlich in der zu deren Erläuterung ergangenen Verordnung vom 14ten
März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72), nicht minder in
der Verordnung vom öten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844,
Seite 122) enthalten sind, vorbehältlich jedoch derjenigen Abänderungen und weiteren Be-
stimmungen, die zu einzelnen Punkten künftig getroffen und bekannt gemacht werden dürften.
Wegen einer nach Maaßgabe der Bestimmung unter 3 der Verordnung vom 1Aten März
1836 zu dem dort angegebenen Zwecke auch von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft
zu bestellenden angemessenen Caution wird das Erforderliche regulirt und zur Kenntniß der
Betheiligten gebracht werden.