Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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M 50) Verordnung, 
den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837 in Bezug 
auf die Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn betreffend; 
vom oten Juni 1848. 
Nhem die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft zur Herstellung einer Eisenbahn von 
dem Punkte an, wo die von Jüterbogk über Premsendorf und Falkenberg nach der sächsischen 
Landesgrenze führende Bahn diese letztere berührt, bis an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn bei 
Röderau oberhalb Riesa mit Allerhöchster Genehmigung Concession erhalten hat, auch die 
Vorbereitungen zu Ausführung dieses Unternehmens soweit gediehen sind, daß der Angriff 
des Baues in Gemäßheit des vom Ministerium des Innern im Allgemeinen genehmigten 
Plans demnächst erfolgen kann, so wird unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 1 Oten August 
1837 „wegen Abtretung des zur Erbauung innenbenannter Eisenbahnen erforderlichen Grund- 
eigenthums“ § 1 unter 4 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 74) mit 
Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes verordnet: 
+ 1. Das Gesetz vom 10ten August 1837 tritt für die oben bezeichnete „Jüterbogk- 
Riesaer Anschlußbahn“ mit Publikation gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit. Es gilt 
daher wegen Abtretung des zur Herstellung dieser Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums 
alles dasjenige, was durch das Gesetz vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1835, Seite 37 1) hinsichtlich einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und 
nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn in gleicher Beziehung bestimmt 
worden ist. 
§ 2. In Beziehung auf das bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtende 
Verfahren und die diesfallsige Instruction der Straßenbaucommission und der Taratoren ist 
denjenigen Bestimmungen allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung 
zum Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 
374) sowie beziehendlich in der zu deren Erläuterung ergangenen Verordnung vom 14ten 
März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72), nicht minder in 
der Verordnung vom öten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, 
Seite 122) enthalten sind, vorbehältlich jedoch derjenigen Abänderungen und weiteren Be- 
stimmungen, die zu einzelnen Punkten künftig getroffen und bekannt gemacht werden dürften. 
Wegen einer nach Maaßgabe der Bestimmung unter 3 der Verordnung vom 1Aten März 
1836 zu dem dort angegebenen Zwecke auch von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft 
zu bestellenden angemessenen Caution wird das Erforderliche regulirt und zur Kenntniß der 
Betheiligten gebracht werden.
	        
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