Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Den Fahrdienst besorgt die für jetzt hierzu erforderliche Anzahl von Oberschaffnern 
und Schaffnern. 
Die Unterhaltung der dem Betriebe übergebenen Bahnstrecke haben als 
Betriebs-Ingenieurs 
die mit dem Bahnbaue beauftragten Ingenieurs mit zu besorgen. 
Die weitere Organisation für die noch im Baue begriffenen Strecken und beziehendlich 
bei weiterer Ausdehnung des Betriebes bleibt vorbehalten. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, am 15ten Juli 1848. 
Finanz-Ministerium. 
Georgi. 
Roßberg. 
  
—W 55) Verordnung, 
die Jahresanzeigen über Geistliche, Schullehrer und Candidaten betreffend; 
vom 21sten Juli 1848. 
Naqh Punct 4 und 7 in § 170 der Ausführungsverordnung zum Schulgesetze vom gten 
Juni 1835, nach der Verordnung vom 3ten September 1838, die Circularpredigten, und 
die Jahresanzeigen über die geistliche Amtsführung betreffend, und nach § 13 und 14 des 
Regulatios über die theologischen Candidatenvereine vom 20sten März 1844 sind über die 
Amtsführung, die Leistungen und das Verhalten der Geistlichen, der Schullehrer und der 
Candidaten der Theologie, des Predigtamts und des Schulamts von den Superintendenten 
alljährlich Anzeigen an die vorgesetzte Behörde zu erstatten. 
Die Superintendenten werden hiermit angewiesen, den Geistlichen, Schullehrern und 
Candidaten künftig auf Verlangen die Einsicht in diese Anzeigen, so weit solche einen Jeden 
angehen, zu gewähren. 
Hiernach haben sich auch in der Oberlausitz, rücksichtlich der Candidaten der Theologie 
und des Predigtamts, die Vorstände der theologischen Candidatenvereine zu achten. 
Dresden, am 2'11sten Juli 1848. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. v. d. Pfordten. 
Hepmann. 
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