Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(AXVIII.) 
  
Gerichte, Königliche, — bei welcher Behörde deren Vorstände die bei selbi- 
gen eingeführten Dienstlisten über das Gerichtspersonal einzureichen 
haben 
— Gestattung, daß die dabei angestellten Subalternen von diesen 
Dienstlisten Einsicht nehmen können .. . 
— untere, s. Gerichtsverfassung. 
Gerichtsbehörden — inwiefern selbige wegen der mittelst der Presse ver- 
übten Vergehungen und insonderheit derjenigen, welche nach Art. 84 
und 94 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilen sind, Amtswegen mit 
der Untersuchung zu verfahren haben 
Gerichtsherren — inwiefern selbigen Kostenfreiheit wegen executivischer Ein- 
bringung gewisser, liquider, auf Privatrechtstiteln beruhender Forder- 
ungen zusteht 
— deren obrigkeitliche Befugnisse gehen auf die Gerichtsbehörden über 
Gerichtskosten — in welchen Fällen Prrichtsherren und städtische Kämme- 
reien Befreiung hieroon genießen 
Gerichtssporteln, den Gerichtöherren zukommende, — gehen künftig auf den 
Staatsfiscus über . 
Gerichtsstände, privilegirte, — welche Bestimmungen des Gesetzes vom 28sten 
Januar 1835 hierüber durch Eintritt der neuen Gerichtsverfassung 
außer Anwendung kommen 
Gerichtsstand in Untersuchungssachen wegen der in öffentlichen Versamm- 
lungen gehaltenen gesetzwidrigen Vorträüge 
Gerichtsverfassung — Gesetz über deren Umgestaltung und die Feststellung 
von Hauptgrundsätzen, welche dem künfügen Gerichssperfahren unter- 
legt werden sollen .. .. 
und zwar: 
— Aufhebung der zeitherigen Behörden dabei — Trennung der Justiz 
von der Verwaltung — Umfang der Justiz 
— neue Behördenverfassung — Collegialität — Mitglieder der Gerichte 
und deren Stellung — Geschäftsführung derselben und Unterstützung 
durch Actuarien — Erpeditionspersonal ..... 
— verwandtschaftliche Verhältnisse der beim Gerichte Angestellten unter 
sich — Geschäfte, die nicht collegialisch zu verhandeln — Abhaltung 
von Gerichtstagen und dauernde Verwessung eines Gerichtsmitglieds 
an einen andern Ort des Bezires 
— zweite Instanz für die von der Collegialität ausgeschlossenen Sachen — 
Aufhebung pridvilegirter Gerichtsstände — künftige Behandlung der 
Bergsachen — Errichtung von Handels-, Fabrik= und Gewerbsgerichten 
— Staatsanwaltschaft — Hauptgrundsätze des Civil= und Strafprocesses 
— Wegfall zeitheriger Leistungen der Gerichtsinhaber und Untertha- 
nen — Kostenfreiheit der zeitherigen Gerichtsherren 
— Bernachrichtigung der Lehns= und Zinsherren von Besitzberänderungen — 
obrigkeitliche Befugnisse der Gerichtsinhaber — Anwendung des Ge— 
setzes auf die Schönburgschen Receßherrschaften — Uebernahme des 
Personals der Patrimonialgerichte — Ausführung des Gesetzes 
Geschlossene Zeiten, s. Musikhalten. 
Geschworne — deren Wirksamkeit im Strafverfahren 
— gegen deren Aussprüche findet nur die Richtigkeitsbeschwerde Statt 
  
4 Juni 
23 Nov. 
  
Seite. 
145 
297 
305 
295 fg. 
297 
299 
300 
  
  
Paragraph. 
10
	        
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