Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Dinglicher 
Gerichtsstand. 
" (152 ) 
befindet, zulässige Vindications-Pfand-Hypotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung 
gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörenden und in dem betreffenden Staate 
befindlichen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend gemacht werden und ist sodann aus 
deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Con- 
cursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des allgemeinen Con- 
curses oder erbschaftlichen Liquidationsprocesses über die Verität oder Priorität einer Forderung 
entstehende Streit von denselben Gerichten zu entscheiden. 
3. Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Bergwerkseigenthum, 
so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus demselben ein Specialconcurs bei 
dem betreffenden Berggerichte eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Specialmasse 
zur Hauptconcursmasse abgeliefert. 
Art. 21. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Art. 20 bestimmten Ausnah- 
men eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Concurs- 
gerichte zu liquidiren, auch die in Rücksicht ihrer etwa bei den Gerichten des andern Staates 
bereits anhängigen Processe bei dem Concursgerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, daß 
letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem proceßleitenden Gerichte ausdrück- 
lich genehmigt oder verlangt. Auch diejenigen der in Art. 20 gedachten Realforderungen, 
welche von den Gläubigern bei dem besondern Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar nicht 
oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen Concursgerichte noch 
geltend gemacht werden, so lange bei dem Letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung 
noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache gelegen 
ist, beurtheilt. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Form eines 
Rechtsgeschäfts ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist; 
(Art. 33) bei allen andern als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo die 
Forderung entstanden ist. 
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu dinglichen ent- 
scheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unter- 
schied zwischen in= und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte 
gemacht werden. 
Art. 22. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie auch die 
sogenannten actiones in rem Scriptae müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache betreffen, 
vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, können aber, wenn der Gegenstand 
beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbe- 
hältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist.
	        
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