Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 166) 
’61) Verordnung, 
die Erhebung von Einkommensteuer, ingleichen von Grund-, Gewerbe- 
und Personalsteuer betreffend; 
vom 12ten August 1848. 
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben im Einklange mit der von Uns wegen der Schätzung für eine allgemeine Einkommen= 
steuer unterm 27sten April dieses Jahres erlassenen Verordnung Unseren getreuen Ständen 
einen die Erhebung einer außerordentlichen Einkommensteuer betreffenden Gesetzentwurf vor- 
legen lassen. Auf Grund der hierbei zur Zeit stattgefundenen ständischen Vereinbarungen, 
und mit Vorbehalt der noch zu treffenden Bestimmung über die Höhe der hiernach zu erheben- 
den außerordentlichen Staatsabgabe überhaupt, haben Wir beschlossen und verordnen mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
§ 1. Am 
2Ssten August dieses Jahres 
findet eine außerordentliche Erhebung 
I. an Einkommenstener, 
II. an Grundsteuer, sowie Gewerbe= und Personalsteuer 
unter nachfolgenden Bestimmungen statt. 
§ 2. Zull. Für die Einkommensteuer wird die allgemeine Schätzung, wie solche nach 
Maaßgabe der vorangezogenen Verordnung ausgeführt worden ist, zum Grunde gelegt. 
& 3. Zu dieser Steuer sind diejenigen Personen nicht beizuziehen, deren Einkommen 
200 Thaler jährlich nicht übersteigt. 
§ 4. Befreit von der Einkommensteuer sind ferner: 
a) Staatsanstalten, Kirchen, fromme und milde Stiftungen, ingleichen die Landes- 
universität wegen desjenigen Einkommens, welches zu kirchlichen, milden oder sonst 
zu allgemeinen Zwecken wirklich verwendet wird oder bei denjenigen Personen 
der Einkommensteuer unterliegt, welche sich stiftungsmäßig in dessen Genusse be- 
finden.