Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Bestätigungsdecret 
ertheilt und unter Beidruckung des Siegels von Uns eigenhändig vollzogen worden. 
Dresden, den 19ten August 1848. 
Friedrich August. 
   
is D. Alerander Karl Hermann Braun. 
Martin Oberländer. 
Statuten 
der Chemnitzer Stadtbank. 
Zweck und Fundation der Bank. 
& 1. Es wird in Chemnitz von der dasigen Stadtgemeinde vorläufig auf die Dauer 
bis Ende des Jahres 1851 eine Bank errichtet, deren Zweck es ist, durch Discontiren, An- 
und Verkauf guter Wechsel und Anweisungen, sowie nach Befinden durch Vorschüsse auf 
Waaren der Industrie Erleichterung und Hülfe zu gewähren. 
& 2. Der Fond der Bank soll bis zur Höhe von 200,000 Thalern — — gebracht 
werden; die Eröffnung der Anstalt ist jedoch schon dann nachgelassen, sobald ein Fond von 
50,000 Thalern — — zu einem Fünftheile baar und zu 4 in den & 4 bemerkten Sola- 
wechseln vorhanden ist. 
§ 3. Zur Aufbringung dieses Fonds eröffnet die Stadtgemeinde Chemnitz eine Zeich- 
nung auf Bankeinlagen, welche letztere sie nach den in § 2— 7 enthaltenen Bestimmungen 
erhebt, verzinst, gewährleistet und zurückzahlt. 
Der Stadtgemeinde ist unbenommen, auch nach Eröffnung der Bank zu jeder Zeit Bank- 
einlagen anzunehmen. 
Ist inzwischen die eine over die andere Litera der deponirten Solawechsel bereits eingezo- 
gen worden, so hat der Einleger auch den dießfallsigen Betrag baar und nur die Summe, 
welche zur Erfüllung von 1000 Thalern — — noch erforderlich, in Solawechseln zu ve- 
poniren. 
Die Bankeinlagen unterliegen keiner Inhibition. 
&# 4. Jeder Unterzeichner verpflichtet sich, auf jede von ihm gezeichnete Einlage an die 
Stadtgemeinde bei Eröffnung der Bank 200 Thaler — — baar auszuzahlen, ingleichen 
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