Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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#30. Vacanzen, welche während der Amtsführung entstehen, sind sofort wieder zu 
besetzen und es tritt das neugewählte Directorialmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen. 
8 31. Der vollziehende Director wird auf dreimonatliche Kündigung angestellt und 
kann seiner Seits gleichfalls nach dreimonatlicher Kündigung und Ablegung der Rechnung 
am Schlusse jedes Rechnungsjahres seine Stelle verlassen. 
8 32. Die Entlassung des vollziehenden Directors kann nur mittelst Beschlusses der 
Bankdeputation unter Zustimmung des Stadtraths erfolgen. 
33. Die Namen der Directoren, sowie die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stell- 
vertreters, ingleichen des § 43 gedachten Procuristen, sind durch die Leipziger Zeitung, 
ein Chemnitzer Localblatt und zwei Loralblätter der Umgegend von Chemnitz bekannt zu 
machen. . 
§34.DasDirectoriumVertrittdieBankinihrenRechtcnundVerbindlichkeitengegen 
dritte Personen und übt diese Vertretung einschließlich der actus specialissimi mandati 
durch den vorsitzenden und vollziehenden Director oder deren Stellvertreter aus. Diese Be- 
amten der Bank haben auch in Processen die der Anstalt zuerkannten Eide zu leisten. 
§ 35. Sämmtliche Directoren empfangen als Remuneration einen Antheil von dem 
jährlichen Reingewinne der Anstalt, der vollziehende Director erhält überdieß noch eine feste 
jährliche Besoldung. 
Die Höhe der Gewinnantheile wird alljährlich nach erfolgtem Rechnungsabschlusse der 
Bank festgestellt. · 
8 36. Der vollziehende Director wird mit der Verwaltung der Bank im Hauptwerke 
in der Maaße beauftragt, daß er die Geschäfte einzuleiten und in Gemähheit der Beschlüsse 
des Directoriums auszuführen hat. 
Im Falle derselbe aus irgend einem Grunde an der Geschäftsführung behindert sein 
sollte, tritt nach der Wahl des Directoriums einer der verwaltenden Directoren als dessen 
Stellvertreter ein. 
§ 37. Die speciellen Bestimmungen hinsichtlich der Wirksamkeit der verwaltenden Di- 
rectoren und des vollziehenden Directors, sowie deren Stellung zu einander und die Verthei- 
lung ihrer Thätigkeit sind durch ein besonderes Regulativ vom Directorium im Einverständ- 
nisse mit der Bankdeputation festzusetzen. (§ 25, d) 
*38. Jach den Vorschriften dieses Regulativs hat der vollziehende Director im Ein- 
verständnisse mit dem journirenden (§ 44) die Geschäfte auszuführen. 
Im Falle einer zwischen Beiden obwaltenden Meinungsverschiedenheit ist die Sache dem 
Directorium zur Beschlußnahme vorzutragen. 
* 39. Das Directorium kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn mindestens drei Mit- 
glieder an der Abstimmung Theil nehmen. In der Regel entscheidet Stimmenmehlheit, bei 
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Wahlen sind nach absoluter Stimmenmehrheit zu treffen. 
1848. 38
	        
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