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gen gilt, tritt ein besonders festzusetzender Reclamationstermin, der als Schlußzeit für alle
Reclamationsanbringen zu betrachten ist.
Hierzu ist in jedem Recrutirungsbezirke der dritte Tag nach beendigtem Aushebungs—
geschäfte anzuberaumen.
§& 4. Die durch §& 58 und 67 des Gesetzes vom Isten August 1846 nachgelassene
Stellvertretung ist weiter nicht zulässig.
Es bleiben jedoch die gegenwärtig in der Armee dienenden Einsteher in ihren Rechten
und übernommenen Verpflichtungen, auch werden die bei dem Stellvertretungsfond vorhan-
denen disponibeln Einstandsgelder ihrer Bestimmung gemäß noch verwendet.
Außerdem bleibt es den mit Frist zurückgestellten Studirenden (vergleiche § 10 des Ge-
setzes vom #sten August 1846), sowie denjenigen zur bisherigen Dienstreserve gehörigen
Mannschaften, welche bei der nach § 18 vorzunehmenden Untersuchung tüchtig befunden
worden, und daher nunmehr der Kriegsreserve zuzutheilen sind, unbenommen, von der nach
58 des Gesetzes vom Usten August 1846 gestatteten Stellvertretung Gebrauch zu machen.
Hinsichtlich derjenigen Dienstreseroisten aus den Jahren 1847, 1846, 1845, 1844
und 1843, welche, als mindertüchtig befunden, der neuen Dienstreserve zufallen, bewendet
es bei den im angezogenen Gesetze § 67 enthaltenen Bestimmungen.
& 5. Die active Armee wird in zwei Abtheilungen getheilt. Die erste Abtheilung
umfaßt das 1ste, 2te und 3te, die zweite Abtheilung das 4te, 5te und 6te Dienstjahr.
6 6. Der Uebertritt aus der ersten Abtheilung in die zweite erfolgt nach Maaßgabe
der Dienstverhältnisse bei den einzelnen Truppenabtheilungen alsbald nach Vollendung des
dritten Dienstjahres. Der erste Uebergang von einer Abtheilung zur andern kann jedoch nur
mach und nach und in der Ausdehnung erfolgen, daß dadurch die erste Abtheilung nicht unter
den Bestand von 12,000 Mann gebracht wird. Es kann daher in jedem der zunächst fol-
genden drei Jahre nur eine Altersclasse und zwar jedes Mal die dem Dienstalter nach älteste
in die zweite Abtheilung übertreten.
Eben so können diejenigen Mannschaften, welche mit dem Ablaufe des Jahres 1848
ihre gesetzliche Dienstzeit in der activen Armee vollenden, dafern nicht inzwischen alle Trup-
penabtheilungen in die Friedensgarnisonen zurückgekehrt sind, nur nach und nach, wie die in
diesem Jahre für die erste Abtheilung der activen Armee ausgehobenen neuen Mannschaften
nach erfolgter Einübung den erforderlichen Ersatz gewähren, in die Kriegsreserve übertreten.
Es wird ihnen aber dieses längere Verbleiben in der activen Armee an ihrer Kriegsreserve-
Pflicht angerechnet.
& 7. Die Mannschaften der zweiten Abtheilung werden zwar fortwährend in militäri-
schem Verbande gehalten, jedoch so lange die active Armee auf dem Friedensetat steht, wenn
nicht besondere Umstände eine Verstärkung der ersten Abtheilung oder eines Theils derselben