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s69.
Wählbarkeit zum Abgeordneten in die erste Kammer.
In die erste Kammer wählbar sind diejenigen 867 Bezeichneten, welche wenigstens Zehn
Thaler — — jährlich an ordentlichen directen Steuern entrichten.
70.
Erneuerung der Wahlen zur zweiten Kammer.
Die Wahlen der Abgeordneten für die zweite Kammer sind zu jedem ordentlichen Land-
tage zu erneuern.
§ V1.
Erneuerung der Wahlen zur ersten Kammer.
Die Erneuerung der Wahlen zur ersten Kammer findet für jeden ordentlichen Landtag
zur Hälfte Statt.
Beim ersten Landtage wird die Hälfte der Abgeordneten, welche zuerst auszutreten hat,
durch das Loos bestimmt; später wechseln beide Hälften so, daß diejenige ausscheidet, welche
bereits zwei ordentlichen Landtagen beigewohnt hat.
8 72.
Sonstiges Erlöschen der Eigenschaft als Mitglied der Kammer.
Die Mitglieder beider Kammern hören auch früher auf, es zu sein,
a) wenn sie die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften verlieren,
b) wenn sie während der Dauer ihrer Abgeordnetenfunction im Staatsdienste angestellt
oder befördert werden, oder in ein Hofamt treten,
c) wenn der König die Kammern auflöst.
In den Fällen unter b. und c. können sie jedoch wieder gewählt werden, sowie auch
im Falle a. zu solchen Stellen, wozu vie verlorene Eigenschaft nicht erforderlich ist.
ß 73.
Wenn die betreffende Kammer nicht etwas Andres beschließt, ist sofort zur Veranstaltung
einer neuen Wahl zu verschreiten, wenn ein Abgeordneter
a) mit Tode abgeht,
b) die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften verliert oder
c) während der Dauer seiner Abgeordnetenfunction im Staatsdienste angestellt oder
befördert wird, oder in ein Hofamt eintritt, oder
d) ihm von der betreffenden Kammer verstattet wird, die Function eines Abgeordneten
wieder aufzugeben.
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