Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(256) 
AM 86) Verordnung, 
die weitere Betriebsverwaltung bei der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn 
betreffend; 
vom Sten November 1848. 
D. in Folge einer mit der Königlich Bayerschen Regierung getroffenen Uebereinkunft die 
unmittelbare Personen= und Güterbeförderung zwischen Leipzig und Nürnberg im Laufe des 
gegenwärtigen Monats dergestalt ins Leben treten soll, daß die Strecken einerseits zwischen 
Leipzig und Reichenbach und andrerseits zwischen Nürnberg und Plauen auf der Eisenbahn, 
die Strecke zwischen Reichenbach und Plauen aber zur Zeit durch die für den Transport von 
Personen, sowie von Post= und Eilgütern daselbst errichtete Eilpostanstalt zurückgelegt wer- 
den; so hat das Finanzministerium hinsichtlich der Betriebsverwaltung für die neu zu eröff- 
nende Strecke der Sächsisch-Bayerschen Staatsbahn, im Anschlusse an die unterm #sten Mai 
1847 erlassene Verordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 7 8) 
nachstehende Bestimmungen getroffen: 
Mit der Eröffnung des Eisenbahnbetriebs zwischen Plauen und Hof treten 
ein Königliches Eisenbahnamt zu Plauen und 
Königliche Eisenbahnerpeditionen zu Mehltheuer und Reuth 
mit der in obiger Verordnung näher bezeichneten Stellung und Personalbesetzung der dieß- 
fallsigen Verwaltungsstellen in Wirksamkeit. 
Da hiernächst der Betrieb auf der Königlich Bayerschen Eisenbahnstrecke zwischen der 
Landesgrenze und Hof vertragsmäßig von diesseitiger Verwaltung ausschließlich übernommen 
worden ist; so wird zu Hof, nächst dem dasigen Königlich Bayerschen Eisenbahnamte, auch 
das erforderliche Königlich Sächsische Betriebspersonal stationirt werden. 
Dresden, am Sten November 184 8. 
Finanz-Ministerium. 
Georgi. 
Roßberg.
	        
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