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künftig unterzulegenden Hauptgrundsätze betreffend, beschlossenen Abänderungen und Anträ-
gen, sowie zu den bei einigen Puncten des Gesetzentwurfs in der ständischen Schrift vom
26sten October d. J. ausgesprochenen Voraussetzungen, Unsere Genehmigung und werden
namentlich dahin Anordnung treffen, daß
a) wegen Abänderung oder nach Befinden gänzlicher Aufhebung des Gesetzes, die
Administrativjustiz betreffend, die nöthigen Vorarbeiten eingeleitet, sowie
b) die Revision des Militärstrafgesetzbuchs möglichst beschleunigt und
) ein Gesetzentwurf, nach welchem die Verhältnisse der Rechtsanwälte, dem Staate,
den einzelnen Gerichtsbehörden und ihren Elienten gegenüber, wie ihre Rechte und die den-
selben entsprechenden Pflichten geordnet werden, bearbeitet, auch
d) in sorgfältige Erwägung gezogen werde, ob, wieweit und unter welchen Vorsichts-
maaßregeln das Mandat vom isten März 1804 aufgehoben und das Mandat vom 27sten
September 1819 zu Gunsten der Notare abgeändert werden könne.
Anlangend
14) den Gesetzentwurf über die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preß-
und solchen Vergehen, welche mittelst Reden in öffentlichen Versammlungen und Vereinen
verübt werden, und die Ausdehnung dieses Gesetzes auf andere politische Vergehen, so wer-
den bei dem Erlasse vesselben die in der Schrift vom 1 Aten November d. J. von den Ständen
beschlossenen Abänderungen und Anträge, denen Wir Unsere Genehmigung zu ertheilen kein
Bedenken gefunden, ebenfalls berücksichtigt werden.
15) Mit Befriedigung haben Wir wahrgenommen, daß die getreuen Stände Unserm
Deerete vom Zten Juli d. J., die Einführung einer provisorischen Centralgewalt für Dentsch-
land betreffend, zugestimmt und bezüglich des Decrets vom 2 Ssten August d. IJ., das deutsche
Verfassungswerk betreffend, die unter A, B und C demselben beigefügten Verordnungen
vom 10ten, 17#ten und 20sten April d. J. in der ständischen Schrift vom 13ten d. M.
nachträglich genehmigt, auch bei den in der Decretsbeilage unter O enthaltenen Erklärungen
Beruhigung gefaßt haben. Von der hierbei überdieß Unserer Regierung ertheilten Ermäch-
tigung, alle von der Nationalversammlung zu Frankfurt a. M. ausgehenden Gesetze und An-
ordnungen auf die für die hierländischen Gesetze geordnete Weise zu publiciren, werden Wir
den erforderlichen Gebrauch machen.
Was ferner 4#
II. die Beschwerden und Petitionen
betrifft, welche die getreuen Stände in verschiedenen Schriften an Uns gerichtet haben, so ist
1) dem auf Abänderung der bisher für die Reiseentschädigung der Landtagsabgeordne-
ten geltenden Berechnung in der ständischen Schrift vom 1 sten September d. J. gerichteten
Antrage durch das Decret vom 23sten desselben Monats entsprochen worden.