der unmittelba-
ren Wahlen.
Bestimmungen
über die
Ausführung der
Wahlenz
a) Stimmen-=
zahl.
b) Zahl der Ab-
stimmenden.
T#c) Wablbezirke.
Dauer der Mit-
gliedschaft der
jetzt gewählten
Gemeindevertre-
ter.
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(vergl. § 125 der Städteordnung und § 43 der Landgemeindeordnung), hat es dabei, sowie
bei der theilweisen Erneuerung der Körperschaft der Gemeindevertreter sein Bewenden und
wird also auch an dem gewöhnlichen Wechsel der letzteren durch das gegenwärtige Gesetz etwas
nicht geandert.
Dagegen scheiden diejenigen Stadtverordnetencollegien, Bürgerausschüsse und Ausschuß-
personen auf dem Lande, welche durch Wahlmänner ernannt worden sind, sie mögen nun
zeither einem regelmäßigen Wechsel unterlegen haben, oder, ausserordentliche Ergänzungsfälle
abgerechnet, seit ihrer Wahl noch gar nicht erneuert worden sein, mit der Zeit des nächstbe-
vorstehenden gewöhnlichen Wechsels, also zum Neujahr 1849, gänzlich aus und sind in
ihren sämmtlichen Gliedern neu zu wählen.
& 4. Alle in der Städte= und Landgemeindeordnung, sowie in den einzelnen Orts-
statuten enthaltenen, auf die Wahlmänner nicht bezüglichen Bestimmungen über die Wahlen
der Gemeindevertreter behalten zwar im Allgemeinen volle Gültigkeit. Da jedoch in ver-
schiedenen Localstatuten eine gewisse Zahl von Stimmen angenommen ist, die ein Bürger
haben muß, der als zum Gemeindevertreter gewählt betrachtet werden soll, so wird hiermit
verordnet, daß dergleichen Bestimmungen bei der nächstbevorstehenden Wahl nicht in An-
wendung zu bringen, vielmehr nur die §8§ 144 bis mit 147 der allgemeinen Städteordnung
und § 43 im ersten Satze der Landgemeindeordnung zu berücksichtigen und mithin diejenigen
als zu Gemeindevertretern und beziehendlich Ersatzmännern gewählt anzusehen sind, welche
Überhaupt die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten haben.
# 5. Ebenso ist das Erscheinen einer bestimmten Zahl der Wahlberechtigten bei der
Wahl nicht weiter erforderlich und wird daher § 142 der allgemeinen Städteordnung gänzlich
außer Anwendung gebracht.
§ 6. Denjenigen Gemeinden, welche eine größere Zahl von Stadtverordneten und
Ersatzmännern zu wählen haben, als in § 123 der Städteordnung als das Minimum fest-
gesetzt ist, bleibt es überlassen, die Wahl auch nach Bezirken vorzunehmen. Geschieht solches,
so ist dabei im Allgemeinen zwar in derjenigen Weise zu verfahren, wie im dritten Satze
des § 143 („In solchen Städten rc."“) wegen der Wahlmänner vorgeschrieben ist. Es hat
jedoch über die Anwendung dieser allgemeinen Regel auf die einzelne Stadt der Stadtrath
jedes Orts unter Vernehmung mit den Stadtverordneten Bestimmung zu treffen.
# 7. In Bezug auf den Wechsel und das theilweise Ausscheiden der jetzt gewählten
Stadtverordneten, Ersatzmänner, Mitglieder der größeren Bürgerausschüsse und Gemeinde-
ausschußpersonen auf dem Lande, ist dasjenige zur Richtschnur zu nehmen, was in § 8 des
Gesetzes, die Publication und Einführung der allgemeinen Städteordnung betreffend, vom
Z2ten Februar 1832 und in § 23 der Ausführungsverordnung zur Lanpgemeindeordnung
vom 7ten November 1838 enthalten ist.