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Jedoch hat es, wenn auf den Grund des Gesetzes vom 9ten December 1837, 8 II. 1, a
durch Localstatute bestimmt ist, daß der Wechsel der Gemeindevertreter erst aller zwei Jahre
stattfinden soll, dabei gleichfalls sein Bewenden.
#8. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit bei der Wahl der Gemeindevertreter ist Aufhebung der
an keine Verschiedenheit des Glaubens mehr gebunden. Beschränkungen
Was dem entgegen in § 5 des Gesetzes wegen einiger Modificationen in den bürgerlichen fes E——
Verhältnissen der Juden, vom 1 6ten August 1838, (sowie in § 41 der Städteordnung)
verordnet ist, wird hiermit außer Kraft gesetzt.
& 9. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Vollzehune des
ehsetze
Dresden, am 17ten November 1848.
Friedrich August.
Martin Oberländer.
95) Gesetz,
die Communalgarde betreffend;
vom 22sten November 1848.
Won, Friedrich August, von GOOTTES Gnaden Körig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen für den bereits im Eingange der nach § 88 der Verfassungsurkunde erlassenen
Verordnung, die Verstärkung und erweiterte Bestimmung der Communalgarde betreffend, vom
1 uten April dieses Jahres, angegebenen Zweck der Vorbereitung einer zum Schutze des Vater-
landes im Innern und nöthigenfalls nach Außen dienenden allgemeinen Volksbewaffnung,
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:
& 1. In jeder Gemeinde des Landes ist durch Bewaffnung der wehrhaften, unbeschol-
tenen Einwohner des Orts eine Communalgarde zu bilden. Mit Genehmigung des Mini-
steriums des Innern können jedoch einzelne kleinere, von andern Orten entlegene Gemeinden,
wo nicht mindestens 10 Dienstpflichtige vorhanden, hiervon ausgenommen werden.
2. Die Verpflichtung zum Beitritte unterliegt im Allgemeinen den Bestimmungen
des Gesetzes, die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Communal=
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