Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Jedoch hat es, wenn auf den Grund des Gesetzes vom 9ten December 1837, 8 II. 1, a 
durch Localstatute bestimmt ist, daß der Wechsel der Gemeindevertreter erst aller zwei Jahre 
stattfinden soll, dabei gleichfalls sein Bewenden. 
#8. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit bei der Wahl der Gemeindevertreter ist Aufhebung der 
an keine Verschiedenheit des Glaubens mehr gebunden. Beschränkungen 
Was dem entgegen in § 5 des Gesetzes wegen einiger Modificationen in den bürgerlichen fes E—— 
Verhältnissen der Juden, vom 1 6ten August 1838, (sowie in § 41 der Städteordnung) 
verordnet ist, wird hiermit außer Kraft gesetzt. 
& 9. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Vollzehune des 
ehsetze 
Dresden, am 17ten November 1848. 
Friedrich August. 
Martin Oberländer. 
  
  
95) Gesetz, 
die Communalgarde betreffend; 
vom 22sten November 1848. 
Won, Friedrich August, von GOOTTES Gnaden Körig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen für den bereits im Eingange der nach § 88 der Verfassungsurkunde erlassenen 
Verordnung, die Verstärkung und erweiterte Bestimmung der Communalgarde betreffend, vom 
1 uten April dieses Jahres, angegebenen Zweck der Vorbereitung einer zum Schutze des Vater- 
landes im Innern und nöthigenfalls nach Außen dienenden allgemeinen Volksbewaffnung, 
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: 
& 1. In jeder Gemeinde des Landes ist durch Bewaffnung der wehrhaften, unbeschol- 
tenen Einwohner des Orts eine Communalgarde zu bilden. Mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern können jedoch einzelne kleinere, von andern Orten entlegene Gemeinden, 
wo nicht mindestens 10 Dienstpflichtige vorhanden, hiervon ausgenommen werden. 
&# 2. Die Verpflichtung zum Beitritte unterliegt im Allgemeinen den Bestimmungen 
des Gesetzes, die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Communal= 
56“
	        
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