Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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mit 3procentiger Verzinsung noch curfirenden Staatsschuldencassenscheine vom Jahre 1844, 
andurch zu nachstehenden Bestimmungen sich veranlaßt: 
& 1. Bei der Hauptstaatscasse allhier können von jetzt ab und bis auf Weiteres die 
noch im freien Verkehre sich befindenden 3procentigen Staatsschuldencassenscheine vom Jahre 
1844 gegen 3procentige landschaftliche Obligationen der Anleihe vom Jahre 1830 (Steuer- 
creditcassenscheine) in den nämlichen Appointgattungen, soweit der vorhandene Vorrath der 
letztern hierzu ausreicht, und zwar dergestalt umgetauscht werden, daß den Inhabern auf ihr 
Verlangen für jeden Abschnitt zu 1000 Thlr. zwei dergleichen zu 500 Thlr. zu verabrei- 
chen, von ihnen aber auch eintretenden Falles, statt eines Abschnittes zu 50 Thlr. zwei 
Stück zu 25 Thlr. entgegenzunehmen sind. 
& 2. Etwaige für den Zweck dieses Umtausches durch die Post erfolgende Einsendun- 
gen an die Hauptstaatscasse, ingleichen an die Cautionscasse (§ 4), ebenso wie die darauf 
zu leistenden Rückgewährungen, werden als portofreie behandelt werden; es haben aber 
die Einsender das bezügliche Couvert, nächst der Angabe des Werthsinhalts, mit der beson- 
dern Bezeichnung: „Staatspapierumtausch betreffend“ zu versehen. 
6J 3. Odschon die Betheiligten mittelst des ihnen dargebotenen Umtausches ein Staats- 
papier erlangen, welches wegen des darauf wirkenden stärkern Tilgungsfonds die größere 
Wahrscheinlichket einer baldigern Ausloosung für sich hat, so soll doch noch überdieß denje- 
nigen, die bis mit 15ten December dieses Jahres hiervon Gebrauch machen, eine 
besondere baare Einlösungsvergütung von # pro Cent verabfolgt und diese in dem Falle bis 
auf 3 pro Cent erhöht werden, wenn für eingelieferte 50-Thalerabschnitte der Gegenwerth 
in höhern Abschnitten angenommen wird. 
§ 4. Insoweit dergleichen Scheine zu Cautionsbestellungen mitverwendet sind und die 
Cautionssteller deshalb, zugleich unter Einsendung der betreffenden Cautionsscheine, mit 
einem Antrage bei der Cautionscasse einkommen, wird die letztere, unbeschadet der in § 3 
zugesicherten Vortheile, in der beantragten Weise den Umtausch bewerkstelligen, zu dem Ende 
auf den Cautionsscheinen die erforderliche Ab= und Zuschreibung vornehmen und dieselben 
nebst der eiwa zu gewährenden Einlösungsvergütung den Einsendern zugehen lassen. 
§ 5. In ähnlicher Weise wird auf dießfallsiges schriftliches Anlangen von Seiten der 
betreffenden Depositalbehörden, welche sodann die bezüglichen Talons und Coupons nebst den 
Depositenscheinen mitbeizufügen haben, die Depositenhauptcasse die daselbst in Verwahrung 
befindlichen 3 procentigen Staatsschuldencassenscheine zum Umtausch bringen, auf den De- 
positenscheinen das Nöthige deshalb bemerken und selbige, nebst den Zinsbögen zu den ein- 
getauschten landschaftlichen Obligationen und der darauf etwa ausfallenden Einlösungsver- 
gütung, an jene Behörden zurücksenden. 
Dresden, am 1 #ten November 1848. 
Finanz-Ministerium. 
Georgi. Geuder.
	        
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