Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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außerordentliche Einkommensteuer, wie durch deren Erhebung erwachsenen Aufwand und daher 
zu der etwa geforderten Entschaͤdigung für Mitglieder der Abschätzungsausschüsse sowohl als 
für ihre Ortseinnehmer eine Gebühr bewilligt, welche bei einem Solleinkommen der Einkom- 
mensteuer des Orts 
bis mit 100 Thlr. 6 9 
über 100 Thhr. 500 5 
l- 500 14000. 4 
1000 . 1500 3 
1500 2. 
jenes Solleinkommens beträgt. 
— 
Ausgenommen sind jedoch hiervon Individualbeiträge über 200 Thlr. und ist die Ge— 
bühr von solchen Beiträgen 
über 200 Thlr. bis mit 1000 Thlr. nach 1 9 
1000 — 25 
in Ansatz zu bringen. 
Für den nach Abzug der Beiträge über 200 Thlr. verbleibenden Rest gilt derjenige 
Procentsatz, welcher sich nach Obigem für das gesammte Solleinkommen einschließlich jener 
Beiträge ergiebt; so daß z. B. bei einem Solleinkommen des betreffenden Orts von 1250 Thlr., 
worunter sich Ein Beitrag über 200 Thlr., nämlich zu 300 Thlr. befindet, die Gebühr 
von diesen 300 Thlr. nach 1 9 und 
von dem Reste der 950 . 3 
zu berechnen sein würde. 
, Z4. 
Die Erhebungsgebühren für die außerordentlichen Grund-, Gewerbe= und Personal- 
steuern sind nach den für jede dieser Staatsabgaben bestimmten Sätzen in Abzug zu bringen. 
Gegeben zu Dresden, am 15ten November 1848. 
Friedrich August. 
. 1.8 Nuobert Georgi. 
  
	        
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