Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Anwendung auf die Frist zur Einreichung der Hauptklage nach angestelltem Provocations= 
processe. 
Dresden, am 30sten October 1847. 
Königlich Sichsisches Oberappellationsgericht. 
D. v. Langenn. 
Plesch. 
  
—2)0 Bekanntmachung 
eines Rechtssatzes, 
vom 1Sten December 1847. 
M Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz hat das Oberapbellationsgericht 
nachstehenden Rechtssatz, welchen es seinen Entscheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen beschlossen: 
Dapburch, daß der Grundstücksbesitzer auf die nach § 231 des Gesetzes, die Grund= und 
Hypothekenbücher betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 230) an ihn ergangene Aufforderung es unterläßt, binnen der ihm gestatteten acht- 
wöchigen Frist sich über das Anerkenntniß des sein Grundstück betreffenden Foliums im Ent- 
wurfe zu dem Grund= und Hypothekenbuche zu erklären, wird derselbe blos seiner Einwen- 
dungen gegen den, in Folge dieser Unterlassung für anerkannt zu achtenden, Entwurf 
verlustig, nicht auch zugleich der, dem eingetragenen Berechtigten — t(nicht Drit- 
ten, vergl. 9§ 22, 23) — gegenüber ihm etwa zustehenden Einwendungen und Einreden 
gegen die eingetragene Schuld oder sonstige Verbindlichkeit selbst. Dasselbe ist der Fall, 
wenn der Grundstücksbesitzer sich ausdrücklich, doch blos dahin erklärt hat, den Entwurf 
anzuerkennen. 
Das, Seiten des Besitzers ausdrücklich, oder durch Verabsäumung der Frist zur Anzeige 
seiner Einwendungen stillschweigend, erklärte Anerkenntniß des Entwurfs befreiet den einge- 
tragenen Berechtigten jedoch von einem weiteren Beweise, außer durch die Berufung auf das 
von dem Besitzer erfolgte Anerkenntniß des Entwurfs; vielmehr liegt solchen Falles dem
	        
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