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gleicher Bemerkung das Guthaben ausgethan und im Falle der fernern Innenlassung unter
neuer Nummer wieder eingetragen wird, wogegen nunmehr das nicht wieder erlangte vorige
Einlagebuch als ungültig zu betrachten ist.
§ 76. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen davon, sowie die darüber ausgestellten Ungültigkeit der
Quittungs= oder Einlagebücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, es mag jevoch puenrkimmmzun-
dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa sich vorfindenden Quittungs- * öu-
und Einlagebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen bleiben. genheit.
Den Einlegern wird so viel wie möglich Verschwiegenheit zugesichert, ausgenommen den
Behörden und Dienstherrschaften gegenüber.
8 77. Gegen Versäumnisse aller in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen Aufhebung der
und gegen die darin angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Vechtrahrdat
Stand nicht Statt. setzung in den
vorigen Stand.
M 7) Bekanntmachung,
die Bestellung eines Landtagswahlcommissars betreffend;
vom 17ten Februar 1848.
D. nächst den in der Verordnung vom 24sten November 1847 gedachten, annoch eine Er-
gänzungswahl für die 2te Kammer der Ständeversammlung im 16ten städtischen Wahlbezirke
vorzunehmen ist, und zu deren Leitung
der Justitiar Beyer in Auerbach
von der Kreisdirection zu Zwickau bestellt worden, so wird solches mit Bezugnahme auf die
am Schlusse erstgedachter Verordnung geschehene Aufforderung zur Nachricht und Nachachtung
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 17ten Februar 1848.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein. Kuhn.
) Verordnung
zur Entscheidung eines Zweifels über § 38, Nr. 5 des Gesetzes, die höheren Justiz-
behörden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend, vom 28sten Januar 1835;
vom 24sten Februar 1848.
Durch die in dem Gesetze vom 28sten Januar 1835, die höheren Justizbehörden und den.
Instanzenzug in Justizsachen betreffend, § 38, Nr. 5 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom