Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

) 
GesLch-und Verorduunt W 
für das Königreich Sachsen, 
Gies Stück vom Jahre 1848. 
I4) Bekanntmachung, 
den außerordentlichen Landtag betr.:; 
vom 16ten März 1848. 
S. Königliche Majestät haben beschlossen, den auf den 20fsten dieses Monats einberufenen 
außerordentlichen Landtag nicht abhalten zu lassen. Die dießfalls unter dem gten März 184 8 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 11) ergangene Verordnung wird daher außer Wirksam- 
keit gesetzt und erledigen sich hiernach auch die deshalb aus dem Ministerium des Innern 
ergangenen Missiven. 
Dresden, den 1 6ten März 1848. " 
Gesammtministerium. 
Dr. Braun. Pr. v. d. Pfordten. 
1 
v. Weber. 
15) Verordnung 
zu Bekanntmachung des wegen Aufhebung der Censur unterm 3ten März 1848 
gefaßten Bundesbeschlusses; 
vom ten März 1848. 
Wn, Friedrich August, von GOXITES# Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verkünden hlermit, daß die deutsche Bundesversammlung in ihrer 1 2#ten Sitzung am 3ten 
März dieses Jahres, unter Vorbehalt ihrer Competenz hinsichtlich der Festsetzung von Ga- 
rantien gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit, folgenden Beschluß gefaßt hat: 
1848. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.