Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 188) 
1. Jedem deutschen Bundesstaate wird freigestellt, die Censur aufzuheben und Preß- 
freiheit einzuführen. 
2. Dieß darf jedoch nur unter Garantien geschehen, welche die andern deutschen 
Bundesstaaten und den ganzen Bund gegen den Mißbrauch der Preffreiheit möglichst sicher 
stellen. 
Wir haben nach § 89 der Verfassungsurkunde die Bekanntmachung dieses Bundesbe- 
schlusses verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig unter- 
schrieben und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den Hten März 1848. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
  
Letzte Absendung: am 23sten März 1848.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.