Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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1. Jedem deutschen Bundesstaate wird freigestellt, die Censur aufzuheben und Preß- 
freiheit einzuführen. 
2. Dieß darf jedoch nur unter Garantien geschehen, welche die andern deutschen 
Bundesstaaten und den ganzen Bund gegen den Mißbrauch der Preffreiheit möglichst sicher 
stellen. 
Wir haben nach § 89 der Verfassungsurkunde die Bekanntmachung dieses Bundesbe- 
schlusses verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig unter- 
schrieben und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den Hten März 1848. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
  
Letzte Absendung: am 23sten März 1848.