( 188)
1. Jedem deutschen Bundesstaate wird freigestellt, die Censur aufzuheben und Preß-
freiheit einzuführen.
2. Dieß darf jedoch nur unter Garantien geschehen, welche die andern deutschen
Bundesstaaten und den ganzen Bund gegen den Mißbrauch der Preffreiheit möglichst sicher
stellen.
Wir haben nach § 89 der Verfassungsurkunde die Bekanntmachung dieses Bundesbe-
schlusses verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig unter-
schrieben und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen.
Dresden, den Hten März 1848.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Letzte Absendung: am 23sten März 1848.