(22 )
I1. Alle gerichtliche Untersuchungen wegen mittels der Presse verübter Verbrechen, mit
alleiniger Ausnahme der auf Antrag der Verletzten anhängigen oder noch anhängig zu
machenden,
ingleichen alle polizeiliche Untersuchungen wegen Uebertretung der auf Gesetz oder Ver-
ordnung beruhenden preßpolizeilichen Vorschriften,
werden hiermit niedergeschlagen,
es mögen, bei Bekanntmachung dieser Verordnung, dergleichen Untersuchungen bereits an-
hängig, aber noch nicht beendigt, oder, des dazu vorhandenen thatsächlichen Grundes un-
geachtet, noch nicht anhängig gemacht sein.
2. Strafen, welche in dergleichen gerichtlichen oder polizeilichen Untersuchungen bereits
zuerkannt, aber noch nicht vollstreckt und, soviel die Geldstrafen anlangt, noch nicht wurklich
eingezahlt sind, sollen hiermit
erlassen
sein.
3. Jedoch bewendet es in den bereits beendigten Untersuchungen bei der in den Entschei-
dungen ausgesprochenen Verbindlichkeit zu Abstattung der Kosten.
Die Sächsische Presse wird, wie Se. Königliche Majestät vertrauensvoll erwarten, den
gegenwärtigen Act der Milde durch würdige Haltung zu erwiedern wissen.
Dresden, den 23sten März 1848.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
D. Braun. D. v. d. Pfordten. Kuhn.
„19) Verordnung,
das Verbot der Pferde-Ausführung betreffend;
vom 23sten März 1848.
Auf Allerhöchsten Befehl wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, in Folge
Bundesbeschlusses, die Ausführung von Pferden nach andern, nicht zum deutschen Bunde
gehörigen Staaten bis zu anderer Anordnung verboten ist.
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 23sten März 1848.
Finanz-Ministerium.
Georgi. Krempe.
Letzte Absendung: am 30sten März 1848.