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Gesch-und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
121t# Stück vom Jahre 1848.
„W 35) Verordnung
wegen einer Abänderung der die Wahlen zur deutschen Nationalvertretung
betreffenden Verordnung vom 10ten April 1848;
vom 20sten April 1848.
Wa., Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2rc. 2c. 2c.
finden zur Vermeidung von Minoritätswahlen für angemessen, die in §# 20 und 23 der
Verordnung vom 10ten dieses Monats, die Wahl deutscher Nationalvertreter betreffend, ge-
troffenen Bestimmungen dahin abzuändern,
a) daß zur Erwählung eines zur Nationalvertretung Abgeordneten in der Regel die
absolute Stimmenmehrheit erforderlich sei, die relative aber, und bei Stimmengleichheit das
Loos nur dann erst entscheide, wenn bei zwei vorhergegangenen Abstimmungen eine absolute
Stimmenmehrheit nicht zu erlangen war;
b) daß bei dem Ausfalle des gewählten Abgeordneten, oder dessen längere Zeit an-
dauernder Behinderung, nicht derjenige statt seiner eintrete, welcher nach ihm die meisten
Stimmen hatte, sondern daß die Wahlmänner eines jeden Bezirks nach der Wahl des Ab-
geordneten auch noch einen Stellvertreter ernennen, wegen dessen Wahl vieselben Bestimmun-
gen gelten, wie für die Wahl des Abgeordneten.
Demzufolge ist es auch nöthig, daß die Abstimmung der Wahlmänner nicht, wie es
nach § 18 und 20 nachgelassen war, an mehreren Tagen nach einander erfolge, sondern daß
sie zu einer für alle Wahlmänner des Bezirks übereinstimmend anberaumten Zeit stattfinde
und die erscheinenden Wahlmänner, wegen der doppelten Wahl eines Abgeordneten und eines
Stellvertreters, und der nach Befinden erforderlichen Wiederholung der Abstimmung, bis
zum Schlusse der Wahlhandlung versammelt bleiben.
1848. 16