Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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ist, derselbe auch, besage der ferner beigefügten Ratificationsurkunde vom 13ten desselben 
Monats, die Genehmigung Sr. Majestät des Königs von Sachsen erhalten hat, und die 
Auswechselung dieser Urkunde gegen die von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich er- 
theilte Ratification am 10ten des laufenden Monats April erfolgt ist; so wird, Allerhöchstem 
Befehle gemäß, der gedachte Haupt-Grenz= und Territorial-Receß, nebst den dazu gehöri- 
gen Beilagen A und B, der in dessen XIXiten Artikel getroffenen Verabredung entsprechend, 
zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 1 #ten April 1848. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. 
Kuhn. 
Haupt-Grenz= und Territorial-Receß 
zwischen Sachsen und Oesterreich, geschlossen und unterzeichnet zu Dresden, 
am öten März 1848. 
Nechdem 
Seine Majestät der König von Sachsen 2c. 1c. 2. 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn 
und Böhmen tc. 2c. 4c. 
außerordentliche Commissare ernannt und bevollmächtigt hatten, um den zu möglichst voll- 
ständiger Purification Ihres Staatsgebietes bereits früher vereinbarten Austausch der darin 
enelavirten gegenseitigen Gebietstheile in Vollzug zu setzen und um die zur Beilegung der an 
der Sächsisch-Böhmischen Grenze obwaltenden Zweifel und Irrungen gepflogenen Vorver- 
handlungen einem befriedigenden Ende zuzuführen; so haben gedachte Commissare zunächst 
am 1 iten September 1845 eine Präliminal-Convention abgeschlossen, viese sodann soweit 
nöthig durch nachträgliche Vereinbarungen ergänzt und in einzelnen Puncten modificirt, auch 
die noch hervorgetretenen Ungewißheiten beseitigt und die sonst erforderlichen Bestimmungen 
fernerweit getroffen. 
Um nun alles was, den freundnachbarlichen Gesinnungen der hohen Contrahenten ge- 
mäß, zur Reglung der Grenzverhältnisse zwischen den beiden Staaten verabredet wurde, in 
eine gemeinschaftliche Staatsakte zusammenfassen zu lassen, haben Ihre Majestäten Allerhöchst 
Ihre außerordentlichen Commissare, nämlich Se. Majestät der König von Sachsen Allerhöchst 
Dero Geheimen Rath und Director der Ober-Rechnungs-Kammer auch Abtheilungsvorstand
	        
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