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kunde vom Aten Juli 1845 übergeben worden ist, nebst den sonstigen wechselseitig cedirten,
in der beiliegenden Separatakte verzeichneten Gebietsparcellen und Enclaven, in den vollstän-
digen Besitz ihrer neuen Landesherren, Deren Erben und Nachfolger übergehen.
Art. KX. Diejenigen der gedachten Gebietstheile und Enclaven, deren Uibergang unter eine
andere Landeshoheit mit der Abtretung von Uünterthanen verbunden ist, werden binnen sechs Wo-
chen vom Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Staatsvertrags,
durch beiderseitige, gehörig instruirte Commissare übergeben und übernommen werden. Die
blos aus Grundstücken bestehenden Parcellen gelangen ohne Weiteres vom Tage der vorge-
dachten Auswechselung der Ratificationen unter die neue Landeshoheit und die beiderseitigen
Regierungen werden die diesfalls nöthige Benachrichtigung an die betheiligten Behörden und
Unterthanen unverweilt verfügen.
Art. X. Die auf die gegenseitig abgetretenen Gebietstheile Bezug nehmenden, den Statum
publicum betreffenden Acten und Nachrichten werden, was diejenigen Gebietstheile betrifft, wo
eine förmliche Uibergabe Statt findet, soweit thunlich sogleich bei dieser Uibergabe, übrigens
aber nachträglich, — beziehendlich auf vorhergegangenes Verlangen — in Ur= oder Abschrift
Lerabfolgt werden.
Art. XI. Die landesfürstlichen Steuern und Gefälle aus den wechselseitig ausgetauschten
Enclaven und cevirten Parcellen laufen zu Gunsten der neuen Regierung vom Tage an, an wel-
chem selbe auf die im Art. IX. bezeichnete Weise in ihren Besitz übergingen. Keine Regie-
rung übernimmt es, für die andere Steuer= oder Gefäll-Rückstände einzutreiben.
Art. XII. Den Eigenthümern von Besitzungen oder Anwesen längs der neugebildeten
Grenze, von welchen durch die letztere einzelne Grundstücke durchschnitten werden, wird, ge-
gen Beobachtung der in polizeilicher und gefällamtlicher Beziehung etwa zu treffenden Con-
trolemaaßregeln, der zollfreie Bezug der auf den abgetretenen Theilen gewonnenen Bodener-
zeugnisse, wenn dieselben in dem Zustande, in welchem sie als solche gewonnen werden, un-
mittelbar von dem abgetretenen Grundstücke über die Zolllinie geführt werden, zugesichert,
insolange diese Theile zu den fraglichen Besitzungen oder Anwesen gehören. Auch findet für
diesen getheilten Grundbesitz, unter den erforderlichen zollamtlichen Controlemaaßregeln, der
thunlichst erleichterte abgabenfreie Uibertritt über die Grenze mit den zu Bewirthschaftung der
geschiedenen Besitztheile unentbehrlichen Geräthschaften und andern Hülfsmitteln Statt. Nicht
weniger sollen die Begünstigungen dieses Artikels den Besitzern solcher Höfe zu Theil werden,
welche in Folge der neugebildeten Grenze zu ihren Grundstücken und von diesen in ihre Höfe
nicht gelangen können, ohne das fremdherrliche Gebiet zu durchschneiden, vorbehältlich der
gefällsamtlichen Controlemaaßregeln.
Art. XIII. So wie den einheimischen Bewohnern der beiderseitig abgetretenen Ge-
bietstheile, welche wieder in den Staaten derjenigen Landeshoheit, der sie früher untergeben