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in die dasige Kirche und die katholischen Einwohner der künftig nach Sachsen gehörigen Ul-
lersdorfer Gebietstheile in die Kirche zu Grottau eingepfarrt.
2) Eben so wird der Parochialverband der gegenwärtig zur Weigsdorfer Parochie gehö-
rigen, sowohl sächsischen als böhmischen Ortschaften durch die gegenseitigen Gebietsabtretun-
gen vor der Hand nicht verändert; so daß namentlich auch die unter böhmische Hoheit über-
gehenden evangelischen Einwohner von Weigsdorf, Neuminkwitz und Dörfel in die Kirche zu
Weigsdorf eingepfarrt bleiben.
3) Die evangelischen böhmischen Unterthanen obgedachter Gebietstheile genießen die
Rechte der Parochianen der Kirchen zu Ullersdorf und Weigsdorf. Die auf gesetzlichen An-
ordnungen beruhenden Leistungen für Kirche, Pfarre und Schule sind von den eingepfarrten
und eingeschulten ausländischen Unterthanen in gleicher Maaße, wie von den eben dahin ein-
gepfarrten und eingeschulten inländischen Unterthanen, nach den gesetzlichen Bestimmungen
jenes Staates, welchem die Parochie oder Schule angehört, zu entrichten. So wie dieß
namentlich auf die aus Sachsen in die katholische Schule zu Ullersdorf Eingeschulten sich mit
zu beziehen hat, so gilt dasselbe auch in Betreff der Grottauer Kirche von den dahin einge-
pfarrten sächsischen katholischen Unterthanen zu Ullersdorf.
Die betreffenden Seelsorger und Schullehrer haben bei der Ausübung ihrer Amtsverrich-
tungen über die eingepfarrten und eingeschulten Unterthanen des Nachbarlandes auf die in
dem Staate, welchem diese Unterthanen angehören, bereits bestehenden oder künftig erlassen
werdenden Gesetze die erforderliche Rücksicht zu nehmen.
A) Die Abtheilung der Schulen bei Weigsdorf dauert in dermaliger Weise fort; so daß
die Kirchenschule zu Weigsdorf, so lange keine Aenderung verfügt wird, den ihr jetzt zuge-
wiesenen Theilen von Weigsdorf gemeinschaftlich verbleibt, unter der Inspection des Pfar-
rers zu Weigsdorf, der auch bei der an Böhmen übergehenden Schule zu Dörfel die Aufsicht
über den evangelischen Religionsunterricht behält.
5) Wenn eine, nach §§. 1. 2 und 4. der Entschließung der betreffenden Regierungen
vorbehaltene Abänderung in der vorerst beizubehaltenden Gemeinschaftlichkeit der Parochial-
und Schulverhältnisse außer der Zeit einer Vacanz verfügt würde; so kann dieß nur unter
Gewährung einer, von dem die Auspfarrung oder Ausschulung verfügenden Theile, den be-
troffenen Seelsorgern, Kirchendienern und Schullehrern für die Person auszusetzenden Ent-
schädigung für den durch die Auspfarrung oder Ausschulung ihnen erwachsenden Verlust am
Diensteinkommen geschehen. Den im eintretenden Falle aus dem ausländischen Parochial-
nerus ausscheidenden Theilen bleibt die Freiheit ihrer Religionsübung und, insofern die nach
den Landesgesetzen hierzu erforderlichen Bedingungen eintreten, auch die Selbstständigkeit der
Parochialverhältnisse gesichert.
6) Der Kirche, dem Pfarrer und dem Schullehrer zu Weigsdorf wird, für so lange