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von ihnen gegen Holzwaaren en gros eingetauschten Material- und andern Waaren gestattet
worden. Angestellte Erörterungen haben ergeben, daß solcher Tauschverkehr dermalen fast
gar nicht mehr stattfindet und jene Erlaubniß nicht allein zu Beförderung der Holzwaaren=
industrie nicht mehr nöthig, sondern auch, da die betreffenden Holzwaarenhändler auch mit
andern, nicht eingetauschten Waaren handeln und einige derselben die letztern sogar zum
Auslohnen der Arbeiter mit Waaren in einer den Absichten der Verordnung vom 19ten Fe—
bruar 1821 keineswegs entsprechenden Weise Lerwendet haben, die Quelle vielfacher Miß-
bräuche geworden ist. Das Ministerium des Innern findet sich daher veranlaßt, die Re-
seripte vom 2 Sssten September 1769 und 16ten December 1830, sowie die Verordnung
vom 1 ##ten Februar 1821 hierdurch wieder aufzuheben und, um die Fortsetzung und weitere
Ausbreitung der gerügten Mißbräuche nicht allein im Bereiche des Holzwaarenhandels, son-
dern auch für andere Zweige der Hausindustrie thunlichst zu verhüten, andurch zu verordnen,
wie folgt:
1
Die dermalen mit Material= und andern Waaren handelnden Holzwaarenhändler in
Grünhainichen behalten, soweit sie jenen Handel schon vor Publication des Gesetzes vom
gten October 1840 (Seite 246 ves Gesetz= und Verordnungsblattes von gedachtem Jahre)
getrieben haben, für ihre Person diese Berechtigung in dem Umfange, wie sie den Handel
zur Zeit der Publication des Gesetzes vom 9ten October 1840 wuirklich ausgeübt haben.
Denjenigen aber, welche erst nach Publication des Gesetzes vom 9ten October 1840 den
Handel auf Grund des Reseripts vom 2 Ssten September 1769 begonnen haben, soll der-
selbe zwar für ihre Person nicht sofort entzogen werden, aber nur insoweit gestattet sein,
als er der bestimmten Vorschrift jenes Rescripts entspricht, also sich auf Waaren erstreckt,
welche gegen Holzwaaren en gros wirklich eingetauscht sind. Die betreffenden Holzwaaren-
händler sind hiernach allenthalben in die Grenzen der ihnen zukommenden Berechtigung zu-
rückzuweisen.
Die Obrigkeiten haben strenge Obsicht zu führen, daß diese Grenzen nicht überschritten
werden und eintretenden Falls in Gemäßheit von § 37 des Gesetzes vom hten October 1840
das Erforderliche zu verfügen.
2.
Den §& 1 genannten Personen ist die fernere Ausübung des Kramhandels bei einer von
der Obrigkeit zu bestimmenden Strafe zu untersagen, wenn sich ergiebt, daß sie ihr Befugniß
unter irgend einem Vorwande zur Auslohnung der Arbeiter mit Waaren mißbrauchen oder
mißbrauchen lassen. ·
3.
Concessionen zum Dorfkrame nach dem Gesetze vom 9ten October 1840 find künftig in