Contents : Bei den Fahnen des III. Armeekorps von Metz bis le Mans.

Nr.  55.  1031

auf  dem  Rhein  fortsetzen,  einer  Untersuchung  unterworfen,  welche  sich  auf  ihre  Konstruktion
und  die  Festigkeit  ihrer  Verbindung,  sowie  auf  das  Vorhandensein  der  vorgeschriebenen  Bemannung
  und  der  nach  Inhalt  der  Beilage  zu  §  32  Ziffer  3  erforderlichen  Ausrüstungsgegenstände
  erstreckt.

Die  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Flöße,  welche  aus  dem  Main  kommend
in  die  Häfen  von  Mainz,  Schierstein,  Frei-Weinheim,  Rüdesheim  oder  Bingen  verbracht
werden.

2.  Die  Untersuchung  wird  von  den  hiermit  beauftragten  Beamten  oder  von  Sachverständigen
  vorgenommen,  welche  zu  diesem  Zweck  eidlich  verpflichtet  sind.

3.  Der  Floßführer  hat  vor  der  Abfahrt  des  Floßes  die  Untersuchung  desselben  bei
der  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.  Letztere  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Untersuchung
sobald  als  tunlich,  jedenfalls  aber  innerhalb  der  auf  den  Empfang  der  Anzeige  folgenden
nächsten  24  Stunden  vorgenommen  werde.

4.  Die  Orte,  an  welchen  die  Untersuchung  erfolgen  kann,  die  Personen,  welche  dieselbe
übertragen,  und  die  Behörde,  bei  welcher  dieselbe  nachzusuchen  ist,  werden  öffentlich  bekannt
gemacht.

5.  Flöße,  welche  an  Orten  gebaut  werden,  wo  die  vorgeschriebene  Untersuchung  nicht
erfolgen  kann,  sind  an  dem  nächsten  unterhalb  gelegenen  und  zu  Floßuntersuchungen.
bestimmten  Ort  der  Untersuchung  zu  unterwerfen.

6.  Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1—5  finden  auf  den  Betrieb  der  Flößerei  auf
der  Stromstrecke  oberhalb  Mannheim  keine  Anwendung.

Die  Handhabung  der  Aufsicht  über  Beobachtung  der  in  dem  §  31  Ziffer  2  und  3
sowie  in  dem  §  33  für  die  Stromstrecke  oberhalb  Mannheim  gegebenen  Vorschriften  steht
den  Brückenmeistern  zu.

7.  Für  Flöße,  welche  Mannheim  von  oberhalb  kommend  passieren,  finden  die  Bestimmungen
  unter  Ziffer  1—5  dergestalt  Anwendung,  daß  Mannheim  als  Ort  der  Abfahrt.
angesehen  wird.

8.  Vermerk  auf  dem  Floßschein.

§  38.  Gibt  die  Untersuchung  zu  Ausstellungen  keine  Veranlassung,  so  wird  das
Ergebnis  von  den  mit  der  Untersuchung  beauftragten  Personen  in  den  „Angaben  für  die
Floßabfertigung  vermerkt,  welche  auf  Seite  3  und  4  des  gemäß  Artikel  25  der  Rheinschiffahrtsakte
  zu  führenden  Floßscheins  einzutragen  sind.  Die  Form  der  Eintragung  ist
aus  der  Beilage  ersichtlich.  Floßführern,  auf  deren  Floßscheinen  ein  solcher  Vermerk  nicht
vorhanden  ist,  wird  die  Abfahrt  nicht  gestattet.