Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Gesch-und  Verorduungsb  latl

für  das  Königreich  Sachsen,

6tes  Stück  vom  Jahre  1850.

 

21)  Verordnung

wegen  Erlassung  eines  Nachtrags  zu  dem  Regulative  vom  12ten  December  1848,
die  für  die  Candidaten  des  höheren  Schulamts  zu  haltenden  Prüfungen  betreffend;

vom  15ten  April  1850.

Die  seit  dem  Erscheinen  des  unterm  12#ten  December  1848  erlassenen  Regulativs,  die  für
die  Candidaten  des  höheren  Schulamts  zu  haltenden  Prüfungen  betreffend,  vielfältig  gemachten
  Erfahrungen  haben  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  die  Ueberzeugung
  gegeben,  daß  die  Bestimmung  im  2ten  §  des  gedachten  Regulatios,  nach  welcher
außer  in  Fällen  der  Berufung  schon  angestellter  und  bewährter  Lehrer  und  mit  Ausnahme  der
Religionslehrer  an  Gymnasien,  insofern  diesen  nicht  auch  andere  Unterrichtsgegenstände  übertragen
  werden  sollen,  künftig  Niemand  als  ständiger  oder  Hülfslehrer  an  Gymnasien,  Progomnasien,
  Schullehrerseminarien,  höheren  Bürger=  und  Realschulen  angestellt  oder  beziehendlich
  in  dieser  Eigenschaft  bestätigt  werden  soll,  der  nicht  das  §  10  bezeichnete  Prüfungszeugniß
  als  Beweis  seiner  Befähigung  aufweisen  kann,  sich  ohne  die  größten  Unzuträglichkeiten
nicht  durchführen  lasse,  da  wenigstens  an  Schullehrerseminarien,  höheren  Bürger=  und  Realschulen
  es  nicht  nur  für  die  dermalige  Uebergangsperiode,  sondern  überhaupt  unthunlich
erscheint,  von  den  Hülfs=  und  ständigen  Lehrerstellen  an  diesen  Anstalten  solche  Schulamtscandidaten,
  welche  nur  die  Seminarbildung  erhalten  und  academische  Studien  nicht  gemacht
haben,  oder  bei  sonstiger  Befähigung  das  §  10  geforderte  Prüfungszeugniß  nicht  beibringen,
gänzlich  auszuschließen.

Abgesehen  davon,  daß  schwerlich  jemals  die  für  das  höhere  Schulamt  academisch  gebildeten
  und  hierauf  in  Gemäßheit  des  Regulatios  geprüften  Candidaten  in  ausreichender  Anzahl,
um  das  sehr  umfängliche  Bedürfniß  zu  decken,  vorhanden  sein  dürften,  so  erscheint  überhaupt
eine  allzu  scharfe  Abgränzung  zwischen  academischer  und  derjenigen  Bildung,  welche  auf  andern
  Wegen  erlangt  wird,  namentlich  in  der  Anwendung  auf  vie  Volksschullehrer  sehr  bedenk-1850.

  16