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1849. Seite 103) in Kraft besteht, nach Lage der Umstände nicht mehr zu gelangen ist, be-
hufs ungestörter Fortführung des Staatshaushalts mit Zustimmung der Kammern des Kö-
nigreichs vorläufig beschlossen, wie folgt:
1.
In der Zeit vom #sten Mai bis mit 3 usten August des gegenwärtigen Jahres sind, nach
Maaßgabe der hierüber bereits bestehenden oder immittelst noch zur Publication gelangenden
gesetzlichen Vorschriften, zu erheben:
a) an ordentlichen Steuern und Abgaben:
aa) die Grundsteuer nach Fünf Pfennigen von jeder Steuereinheit, und zwar Drei
Pfennige den 1sten Mai dieses Jahres und Zwei Pfennige den 1sten August dieses
Jahres,
bb) die Gewerbe= und Personalsteuer,
c) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren,
dd) der Elbzoll,
ee) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein,
fl) die Biermalzsteuer,
#) die Weinsteuer für inländischen Wein,
hh) die Tabakssteuer von inländischen Tabaksblättern,
Vi) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Branntwein,
Bier und Tabak,
kk) die Rübenzuckersteuer,
II) die Schlachtsteuer, zur Zeit unter Beibehaltung der durch das Gesetz vom gten Juni
1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 94 fg.) angeordne-
ten zeitweisen Ermäßigungen und beziehendlich Erlasse,
mm) die Stempelsteuer;
b) an außerordentlichen Steuern und Abgaben:
aa) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach Einem Pfennige von jeder Steuereinheit, und
zwar den 1 sten August dieses Jahres,
bb) einer dergleichen zur Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe der Hälfte eines
vollen Jahresbetrags der geordneten Sätze.
§2.
Alle sonstigen an die Staatscassen zu entrichtenden Abgaben, Natural= und Geldleistungen
welche nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind oder immittelst noch aufgehoben werden, ha-
ben vorschriftmäßig während der oben § 1 gedachten Zeit ebenfalls fortzubestehen.