Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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& 3Die erste halbjährige Rate der ordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer, 
sowie der außerordentliche Zuschlag zu selbiger, von gleicher Höhe, werden 
den 15ten Juli dieses Jahres 
fällig. Es bleibt jedoch nachgelassen, den außerordentlichen Zuschlag, an einem halben 
Jahresbetrage der Steuer, erst 4 Wochen später, jedoch längstens 
den 15ten August dieses Jahres 
abzuführen. 
& 4. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist, vom Erscheinen die- 
ser Verordnung an, außer dem ordentlichen Gewerbesteuersatze der gleich hohe Betrag als 
außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und, daß solches geschehen, auf dem 
Gewerbesteuerscheine mit den Worten: 
„Hierüber . Thlr... Ngr. Zuschlag nach dem Gesetze vom 27 ten April 1850 
erhalten 
J. N. Einnehmer“ 
zu bemerken. 
Auf gleiche Weise ist bei den § 41, B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 
2 4sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen 
Quittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. 
&5. Die Bestimmung der Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung 
der außerordentlichen Steuerzuschläge bleibt zur Zeit noch vorbehalten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 27 sten April 1850. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Koelz. 
  
Letzte Absendung: am 3ten Mai 1850.
	        
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