Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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während dadurch die auf örtlicher Verfassung over allgemeinen polizeilichen Rücksichten beru- 
henden Concessionsbefugnisse der Obrigkeiten in keiner Weise berührt werden. 
Es ist daher den Letzteren, insbesondere in den Städten, überall da, wo durch die Ge- 
stattung völlig freier Concurrenz hinsichtlich der musikalischen Aufwartung die im allgemeinen 
Interesse, namentlich auch für kirchliche Zwecke, wünschenswerthe Erhaltung einer guten 
Musik und das Bestehen eines dem Ortsbedürfnisse genügenden tüchtigen Musikchors gefährdet 
erscheinen könnte, vorbehältlich des der Regierungsbehörde zustehenden Oberaufsichtsrechts, 
nach wie vor unbenommen, die Ausübung des Musikgewerbes an bestimmten Orten von be- 
sonderer obrigkeitlicher Erlaubniß und der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängig zu 
machen, dieselbe nur einer gewissen Anzahl einzelner Personen oder gewissen Musikchören zu 
ertheilen, und anderen mit einer solchen Concession nicht Versehenen diesen Gewerbsbetrieb zu 
untersagen. 
Dresden, den Aten Mai 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. Demuth. 
29) Verordnung, 
die Hülfsvollstreckung in Betriebsgeräthschaften, welche sich unter steueramtlichem 
Verschlusse befinden, betreffend; 
vom Sten Mai 1850. 
Da es bisweilen vorkommt, daß bei Erecutionsgesuchen gegen solche Gewerbtreibende, deren 
Betriebsgeräthschaften sich ver Steuercontrole halber unter steueramtlichem Verschlusse befinden, 
dergleichen Geräthschaften zu Gegenständen der Hülfsvollstreckung angegeben werden, so hat 
das Justizministerium sich mit dem Ministerium der Finanzen wegen des dabei zu beobachten- 
den Verfahrens in Vernehmung gesetzt und über folgende Grundsätze vereinigt. 
Der Abpfändung von zum Gewerbsbetriebe gehörigen Geräthen ist zwar deshalb, weil 
sie sich unter steueramtlichem Verschlusse befinden, kein Anstand zu geben; es hat aber das 
die Hülfsvollstreckung vornehmende Gericht vor der Beschlagnahme derselben den Verschluß 
genau zu untersuchen und den Befund im Protocolle zu bemerken, auch nach Vollziehung der 
Erecution sofort das betreffende Hauptsteuer= oder Zollamt von derselben und dem Befunde 
in Kenntniß zu setzen und ihm die Abnahme des steueramtlichen Verschlusses, sowie im Falle 
der Rückgabe der in Beschlag genommenen Gegenstände dessen vorherige Wiederanlegung zu 
überlassen. 
Hiernach haben sich daher sämmtliche Justizbehörden in Fällen solcher Art zu achten. 
Gegeben zu Dresden, den Sten Mai 1850. 
Ministerium der Justiz. 
D. Zschinsky. Manttius. 
 
	        
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