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während dadurch die auf örtlicher Verfassung over allgemeinen polizeilichen Rücksichten beru-
henden Concessionsbefugnisse der Obrigkeiten in keiner Weise berührt werden.
Es ist daher den Letzteren, insbesondere in den Städten, überall da, wo durch die Ge-
stattung völlig freier Concurrenz hinsichtlich der musikalischen Aufwartung die im allgemeinen
Interesse, namentlich auch für kirchliche Zwecke, wünschenswerthe Erhaltung einer guten
Musik und das Bestehen eines dem Ortsbedürfnisse genügenden tüchtigen Musikchors gefährdet
erscheinen könnte, vorbehältlich des der Regierungsbehörde zustehenden Oberaufsichtsrechts,
nach wie vor unbenommen, die Ausübung des Musikgewerbes an bestimmten Orten von be-
sonderer obrigkeitlicher Erlaubniß und der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängig zu
machen, dieselbe nur einer gewissen Anzahl einzelner Personen oder gewissen Musikchören zu
ertheilen, und anderen mit einer solchen Concession nicht Versehenen diesen Gewerbsbetrieb zu
untersagen.
Dresden, den Aten Mai 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen. Demuth.
29) Verordnung,
die Hülfsvollstreckung in Betriebsgeräthschaften, welche sich unter steueramtlichem
Verschlusse befinden, betreffend;
vom Sten Mai 1850.
Da es bisweilen vorkommt, daß bei Erecutionsgesuchen gegen solche Gewerbtreibende, deren
Betriebsgeräthschaften sich ver Steuercontrole halber unter steueramtlichem Verschlusse befinden,
dergleichen Geräthschaften zu Gegenständen der Hülfsvollstreckung angegeben werden, so hat
das Justizministerium sich mit dem Ministerium der Finanzen wegen des dabei zu beobachten-
den Verfahrens in Vernehmung gesetzt und über folgende Grundsätze vereinigt.
Der Abpfändung von zum Gewerbsbetriebe gehörigen Geräthen ist zwar deshalb, weil
sie sich unter steueramtlichem Verschlusse befinden, kein Anstand zu geben; es hat aber das
die Hülfsvollstreckung vornehmende Gericht vor der Beschlagnahme derselben den Verschluß
genau zu untersuchen und den Befund im Protocolle zu bemerken, auch nach Vollziehung der
Erecution sofort das betreffende Hauptsteuer= oder Zollamt von derselben und dem Befunde
in Kenntniß zu setzen und ihm die Abnahme des steueramtlichen Verschlusses, sowie im Falle
der Rückgabe der in Beschlag genommenen Gegenstände dessen vorherige Wiederanlegung zu
überlassen.
Hiernach haben sich daher sämmtliche Justizbehörden in Fällen solcher Art zu achten.
Gegeben zu Dresden, den Sten Mai 1850.
Ministerium der Justiz.
D. Zschinsky. Manttius.