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. 30) Decret
wegen Bestätigung eines fernerweiten Nachtrags zu dem Statute des erbländi-
schen ritterschaftlichen Creditvereins;
vom Isten Mai 1850.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien der Justiz und des Innern nachste-
hender fernerweiter Nachtrag zu dem besage Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai
confirmirten Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf Ansuchen des Direc-
toriums des letzteren bestätigt und darüber gegenwärtiges
Decret
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien ausgefertigt worden.
Dresden, den 1sten Mai 1850.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
D. Zschinsky. von Friesen.
Demuth.
Zusätze
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im Königreiche
Sachsen vom ?#s 1844 und zwar:
I. Zu §4.
a) Es sollen von nun an Bauergüter in den Erblanden, welche mit 1000 Steuereinheiten
und darüber belegt sind, unter der Voraussetzung dem erbländischen ritterschaftlichen Credit-
vereine beizutreten berechtigt sein, daß sie sich nach vorliegendem Statute zur Aufnahme eignen.
b) Auch sollen zu dem erbländischen ritterschaftlichen Creditvereine unter gleicher Voraus-
setzung Oberlausitzer Herrschaften, Ritter= und Bauergüter und zwar, was letztere anlangt, wenn
sie 1000 Steuereinheiten und darüber aufhaben, beitrittsfähig sein.
II. Zu §23, 33, 35.
Der erbländische ritterschaftliche Creditverein verlangt von jetzt an weiterhin zu Sicher-
stellung des gesuchten Anlehns nebst Renten, Zinsen und Kosten nicht schlechterdings die erste
Hypothek, sondern begnügt sich auch mit einer folgenden, dafern nur dieselbe nach ihrem Range