Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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den Verlust angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache zur weitern Er- 
örterung an die Gerichtsbehörde über Königsbrück abgegeben, wo nicht, so erhält der An- 
zeiger nach Verfluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor der 
nurgenannten Behörde, oder, was von der Deputation auf vorgängiges Ansuchen ebenfalls 
gestattet werden kann, vor seiner persönlichen Obrigkeit eidlich bestärkt hat, Zahlung oder 
ein neues Buch und das alte ist sodann für völlig ungültig zu halten. Die Ungültigkeits- 
erklärung erfolgt dann unter Beifügung der Nummer des Buchs in der obbemerkten Maaße 
durch öffentliche Bekanntmachung. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher dasselbe sorgfältig aufzubewahren und, 
falls ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten Expeditionstage bei der Depu- 
tation oder schon vorher beim Cassirer hiervon Anzeige zu erstatten, im Unterlassungsfalle 
aber sich selbst den daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen. 
2c. 2e. 2c. 
8 26. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein— 
lage- und Quittungsbücher, sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch wird dadurch 
die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und Ouittungs- 
bücher keineswegs ausgeschlossen. 
8 27. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und 
gegen Versäumnisse der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht Statt. 
ꝛc. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 10ten Juni 1850.
	        
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