Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Fortsetzung. 
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der ausgegebenen Pfandbriefe und Banknoten stets eine mindestens gleich hohe Summe vor- 
handener Hypothekenforderungen haftet (vergl. jedoch § 8). 
Das Verhältniß der ausgegebenen Banknoten zu den Hypothekenforderungen darf 1 der 
letzteren nicht übersteigen und ist zur Zeit auf 500,000 Thaler beschränkt. 
§8. Da die Bank nach § 11 der unter dem 13ten August 1844 Allerhöchst bestä- 
tigten Statuten zu Aufsammlung eines Reservefonds nach Höhe 10 Procent der gesammten 
Pfandbriefschuld verpflichtet war, so müssen zu Erfüllung dieser Verpflichtung gegen die In- 
haber der ältern Pfandbriefschuld 10 Procent der zur Zeit der Bestätigung dieser abgeänderten 
Statuten cursirenden Pfandbriefe sofort zur Cassation gebracht werden, dergestalt, daß bei der 
Bilance die gesammten Hypothekenforderungen der Bank die gesammte Schuld an Pfandbrie- 
fen und Banknoten um den Nennwerth der hiernach bei Eintritt dieser Statuten cassirten 
Pfandbriefe so lange übersteigen müssen, als die ältere Pfandbriefschuld nicht vollständig getilgt ist. 
Da ferner die Bank nach § 39 der unter dem 13ten August 1844 bestätigten Statuten 
nur nach Höhe 1# des Werths des zu verpfändenden Grundstücks Darlehne zu gewähren 
berechtigt war und daher die Inhaber der zur Zeit der Bestätigung dieser Statuten cursiren- 
den Pfandbriefe ein Recht darauf erworben haben, daß die ihren Pfandbriefen gegenüberste- 
henden Hypothekenforderungen innerhalb der ersten Hälfte des Werths des zu verpfändenden 
Grundstücks liegen, so wird nach Bestätigung dieser Statuten aus den der Bank zugehörigen, 
diesem Erfordernisse entsprechenden Hypothekenforderungen ein dem Nennwerthe der erwähnten 
Pfandbriefe gleichkommender Betrag ausgeschieden, welcher den Inhabern der Letztern bis zu 
ihrer völligen Befriedigung ausschließlich verhaftet bleibt. 
Unter Zuziehung des Königlichen Commissars werden die sonach auszuscheidenden Hypo- 
thekenforderungen und der Betrag der bei der Bestätigung dieser Statuten cursirenden Pfand- 
briefschuld ermittelt. Ueber beides wird bis zur völligen Tilgung der Letztern, als über einen 
besondern Theil der Bank besondere Buch= und Rechnungsführung eingerichtet und die Bank 
ist verpflichtet, bei eintretenden Rückzahlungen auf diese Hypothekenforderungen, die Zahlung 
entweder nur in Pfandbriefen der vor Bestätigung dieser Statuten stattgefundenen Creation 
(vergl. § 73 ältere Statuten) anzunehmen, oder den Betrag dieser Rückzahlungen nur zum 
Ankaufe solcher Pfandbriefe zu verwenden. 
Die zurückgezahlten oder zurückgekauften derartigen Pfandbriefe sind aufzubewahren und 
von Zeit zu Zeit zu vernichten. Sollte die Bank in den Besitz derartiger älterer Pfandbriefe 
gelangen, ohne daß gleichzeitig eine der ausgeschiedenen Hypothekenforderungen zur Tilgung 
käme, so sind die erstern demungeachtet gleichfalls zu vernichten; es ist aber eine dem Nenn- 
werthe der eingezogenen Papiere entsprechende Hypothekenforderung dagegen der Bank zur freien 
Disposition zu überweisen. Dasselbe tritt rücksichtlich des nach Obigem zu bildenden Reserve- 
fonds dann ein, wenn die gesammte ältere Pfandbriefschuld getilgt ist. Diese Ueberweisung 
von Hypothekenforderungen kann nur mit Genehmigung des Königlichen Commissars, welcher 
zu der Vernichtung der erwähnten Pfandbriefe jedesmal zuzuziehen ist, geschehen.
	        
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