Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(107 ) 
§9. Da die Bank berechtigt ist, Pfandbriefe zu verschiedenem Zinsfuße ohne Rück- Fortsetzung. 
sicht auf den Zinsfuß einer bestimmten gegenüberstehenden Hypothek auszugeben, so hat sich 
die Bilance zwischen den ausgegebenen Pfandbriefen und den Hypothekenforderungen nicht 
allein darauf zu erstrecken, daß die Summe der ausgegebenen Pfandbriefe einschließlich der 
in § 8 erwähnten 10 Procent der bei Bestätigung dieser abgeänderten Statuten cursiren— 
den Pfandbriefe die Summe der gesammten Hypothekenforderungen nicht übersteige, sondern 
auch darauf, daß die Höhe des Zinsbetrags der ausgegebenen Pfandbriefe durch die Höhe 
der Zinsen der gesammten Hypothekenforderungen vollständig gedeckt werde. 
# 10. Die Bank gewährt ihre Darlehne nach den in diesen Statuten enthaltenen Darlehne. 
Grundsätzen in Pfandbriefen oder in baarem Gelde, insoweit letzteres vorhanden ist (vergl. 
jedoch § 37), und eröffnet dem hypothekarischen Schuldner beim Eintritte in die Bank einen, 
der Höhe nach bestimmten, durch Hypothek geveckten Credit zur Benutzung und tritt mit ihm 
in laufende Rechnung, ohne Unterschied, ob der eröffnete Credit nach und nach zu Auf- 
nahme neuer Darlehne für den Bedarfsfall oder zu Abzahlung älterer, schon hypothekarisch 
versicherter Capitalien gegen Cession der Rechte oder zu beiden Zwecken dienen soll. 
Die Pfandbriefsdarlehne werden nach dem Neunwerthe und ohne Berechnung eines 
Agio ausgegeben; es hat jedoch Niemand ein Recht, eine niedrigere Serie als nach Höhe 
4 Procent Verzinsung zu fordern. 
§ 11. Pfandbriefsdarlehne können nur in Pfandbriefen zurückgezahlt werden; dieß Rüchahlung 
gilt auch dann, wenn der Bankschuldner gerichtlich ausgeklagt, oder das Capital aus einem der Darlehne. 
zu dessen Vermögen ausgebrochenen Concurse zurückgefordert wird, wogegen die baaren Geld- 
darlehne nur in baarem Gelde zurückzuzahlen sind. 
§# 12.Alle Pfandbriefe, welche zu Tilgung oder Minderung der Darlehne an die Vernichtung 
Bank zurückkommen, ingleichen die, welche die Bank zur Erhaltung der Bilance §8 7 und 8) von Pfamörie- 
zurückzukaufen verpflichtet ist, sind nebst Zinsleisten und Zinsscheinen stets zu vernichten und fen. 
deren Serien, Nummern, Litern und Summen öffentlich bekannt zu machen. 
8 13. Der Verwaltungsfond der Bank besteht: Verwaltungs- 
1) in dem ihr überwiesenen und von ihr noch zu erwerbenden Capitalvermögen; fond. 
2) in den Zinsüberschüssen des gevachten Capitalvermögens über die der Landkreiscasse 
zu gewährenden 34 procentigen Zinsen; 
3) in den Mehrzinsen und sonstigen Zuflüssen der Bank (§ 61, b). 
Der nach Abzug der Verzinsung der Darlehne und der Verwaltungskosten übrig blei- 
bende Reinertrag der Bank ist alljährlich mit 3 zu der § 100 gedachten Tantieme zu ver- 
wenden, mit 3 an die Landkreiscasse zu überweisen, und mit 3 zu dem Vermögen der Bank 
hinzuzuschlagen. 
8 14. Die Bank legt jährlich den Ständen des Landkreises Rechnung ab, welche #Rechnungt- 
egung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.