Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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durch einen ständischen Ausschuß geprüft, nach Befinden monirt und sodann justificirt (§ 95), 
hierauf aber in einem sachgemäßen Auszuge öffentlich bekannt gemacht wird; Letzterer ist 
dem Königlichen Commissar (§ 113) vorher mitzutheilen. 
Stempelfrei- *15. Die Stempelsteuer bei Cessionen an die Bank und Hypothekenlöschungen zum 
heit. Behufe der Aufnahme eines Darlehns bei derselben, sowie bei Schuldverschreibungen und 
Bestellungen von Hypotheken für die Bank trägt der Beitretende. 
Dagegen findet Befreiung von dem Schriften= und Werthsstempel in allen den Fällen 
Statt, wo der Bank die Entrichtung dieser Steuer gesetzlich obliegen würde. 
Dauer des 8 16. Die Hypotheken der Bank erlöschen, außer dem Falle der nothwendigen Sub- 
Pfandrechts, hastation, nur durch ausdrückliche Cassation (6 75), mithin nicht von selbst durch Zahlung 
der Hypothekenschuld. 
Anzeige der # 17. Die Hypothekenbehörden werden der Bank alle Besitzveränderungen bei Grund- 
Seinerne stücken, welche derselben verpfändet sind, auf Kosten des neu eintretenden Besitzers sofort 
nach dem Uebergange des bürgerlichen Eigenthums anzeigen. 
Rechtswohl- #18. Gegen die in den Statuten enthaltenen Fristbestimmungen und Rechtsnachtheile 
thaten. findet, der Bank gegenüber, überhaupt niemals eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand Statt. 
Dem Schuldner der Bank insbesondere steht, dieser gegenüber, die Rechtswohlthat der 
Competenz, der Gerichtsstand der Wiederklage und der Antrag auf Deposition für den Fall 
des Unterliegens im bevorstehenden Processe nicht zu, vielmehr sind alle Einwendungen und 
Einreden gegen die Bank mittelst besonderer Klage vor deren Gerichtsstande auszuführen. 
Beweiskraft der *19. Alle von der Verwaltung der Bank statutenmäßig vollzogenen Urkunden und 
Sintenen Schriften, ihre Bücher und die daraus unter Beglaubigung des Syndicus der Anstalt oder 
Bank. allenfalls eines Gerichtsbeamten eutnommenen, vom Directorium unterzeichneten Auszüge, 
gelten als öffentliche Urkunden, die keines Anerkenntnisses bedürfen. 
Produien der 20. Die Vorlegung der Bücher außerhalb des Banklocals kann nie verlangt wer- 
ucher. den; sie werden nöthigenfalls in den Geschäftsräumen der Bank, jedoch nur an Mitglieder 
öffentlicher Behörden und in Gegenwart dazu beauftragter Beamten der Bank vorgelegt. 
Capitalienanle= & 21. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Cassen und mil- 
gung bei der der Stiftungen, Kirchen- und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, ihre Capita— 
Bank. .- 
lien und Deposita, sowie resp. das Vermögen ihrer Pflegbefohlenen, in Pfandbriefen der 
Bank oder bei der Bank gegen Aushändigung der von derselben auszustellenden Sparcassen- 
quittungsbücher anzulegen. 
Rechtemittel. #J22. Gegen die Handlungen und Beschlüsse der Bankverwaltung steht Jedem, der
	        
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