Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Geringstes Dar- 
lehn. 
Abzüge von dem 
verpfändbaren 
Werthe. 
Fortsetzung. 
Verfahren 
dabei. 
Fortsetzung. 
Kosten der Er- 
mittelung. 
Fideicommiß-= 
güter. 
(f(14) 
eine durch die Behörde bewirkte nicht binnen 30 Tagen nach erfolgter Herabsetzung anzeigt, ver- 
fällt in eine Conventionalstrafe an die Casse der Bank, welche der bewirkten Herabsetzung gleich 
kommt, demnächst aber ist das ganze Darlehn sofort mit dem nächst innestehenden Zinstermine 
ohne Kündigung zur Rückzahlung fällig. 
# 47. Darlehne unter 20 Thalern — — gewährt die Bank nicht. 
48. Diejenigen Lasten und Beschwerungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines 
Privatrechtstitels haften und nach der Bestimmung § 15 unter 5 des Hypothekengesetzes vom 
6ten November 1843 in das Hypothekenbuch eingetragen sind, werden, insofern dieß nicht be- 
reits geschehen, auf Geldbeträge gesetzt und, insoweit sie nach dem Ermessen des Directoriums 
den Werth des Grundstücks zu verringern geeignet sind, mit ihrem 25 fachen Betrage von dem 
gesammten Hypothekenwerthe des Grundstücks in Abzug gebracht. 
549. Auszüge und auszugsmäßige Leistungen, ingleichen lebenslängliche Renten werden 
mit dem 20fachen Jahresbetrage zu Capital erhoben, und von der verpfändbaren ersten Hälfte 
des Hypothekenwerths unter gleichem Ermessen des Directoriums in Abzug gebracht. 
*50. Der Eintretende hat der Bank alle zu diesen Ermittelungen nöthigen oder sonst von 
ihm verlangten Nachweisungen und Schriften in glaubhafter Form auf seine Kosten zu gewäh- 
ren, dem Directorium der Bank aber die erforderlichen Abschätzungen und Festsetzungen, sowie 
überhaupt die ganze Ermittelung des Hypothekenwerths zu überlassen, so daß weder ihm, noch 
irgend einem Dritten dagegen und in Beziehung darauf ein Widerspruchsrecht zusteht. 
&51. Dem Directorium steht frei, rücksichtlich der §§ 48 und 49 gedachten Lasten und 
Auszüge, wenn es sich bei den vom Eigenthümer dießfalls beigebrachten Bescheinigungen nicht 
beruhigen zu können glaubt, auf dessen Kosten noch anderweite Erkundigungen und Nach- 
weisungen einzuziehen. 
§52. Alle Kosten der Werthsermittelung des zu verpfändenden Grundstücks, sowie diejeni- 
gen, welche überhaupt durch die beantragte Creditsbewilligung erwachsen, trägt derjenige, welcher 
um letztere nachgesucht hat. 
6 53. Inwiefern die Besitzer von Majorats= und Fideicommißgütern innerhalb der ihnen 
stiftungsmäßig gestellten Grenzen mit Genehmigung der Lehns= und Fideicommißbehörde 
Pfandbriefsdarlehne auf diese Besitzungen erhalten können, bleibt dem Ermessen des Directo- 
riums, welches sich darüber bei jedem einzelnen Falle in einer Plenarsitzung zu berathen hat, 
vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.