Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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zugszinsen  gehen  von  dem  Verfalltage  resp.  des  1sten  Juni  und  isten  December  an  bis  zur
wirklichen  Bezahlung  der  Zinsen  und  werden  vierteljährig  berechnet,  wobei  das  angefangene
Vierteljahr  für  vollendet  angenommen  wird.

&65.  Hat  der  Schuldner,  ohne  Gestundung  gesucht  und  erhalten  zu  haben  (&  66),  die  Weitere  Folge
Zinsen  und  Verzugszinsen  bis  zum  30sten  Juni  und  resp.  30sten  December  nicht  entrichtet,  so  der  Versäumsind
  dieselben  einzukflagen,  und  das  Capital  ist  zu  dem  nächstinstehenden  Zinszahlungstermine
ohne  Kündigung  zahlbar.

66.  Einen  Rechtsanspruch  auf  Gestundung  der  Zinsen  hat  kein  Bankschuloner,  sie  kann  Gestundung  der
jedoch  aus  den  in  nachfolgender  Paragraphe  enthaltenen  Gründen  von  dem  Directorium  Sinsen.
höchstens  auf  6  Monate,  von  dem  Provinziallandtage  auf  Ein  Jahr  ertheilt  werden.

67.  Alle  Gesuche  um  Gestundung  müssen  bei  der  Bank  vier  Wochen  vor  dem  Fällig=  Gründe  dazu.
keitstage  der  Zinsen  unter  genauer  Angabe  der  Zeit,  auf  welche  die  Gestundung  gesucht  wird,
und  gerichtlicher  Bescheinigung  der  Gründe  eingegeben  werden.
Diese  Gründe  sind:
1)  totaler  oder  ein  solcher  Brand,  wobei  die  Hälfte  der  Gebäude  niedergebrannt  ist;
2)  totaler  Mißwachs,  wobei  das  Saatgetreide  nicht  gewonnen  wird;
3)  Verlust  des  gesammten  Viehes  oder  des  größten  Theils  desselben  durch  Seuchen.

68.  Wird  eine  Gestundung  bewilligt,  so  hat  der  Schuldner  der  Bank  zu  Deckung  des  Entschädigung
Cassenausfalls  eine  Entschädigung  nach  Höhe  von  5  Procent  jährlich  von  dem  Betrage  der  zu  der  Bank
gestundenden  Zinsen  zu  gewähren.  Diese  Entschädigungsgelder  (Verzugszinsen)  werden  jevoch  dafür.
stets  auf  volle  Zinstermine  vom  1  sten  Juni  bis  ult.  November  und  vom  1  sten  December  bis
ult.  Mai  berechnet,  dergestalt,  daß  der  angefangene  Zinstermin  stets  als  vollendet  angenommen
  wird.

Zahlt  der  Schuldner  mit  Ablauf  der  Gestundungsfrist  nicht,  so  sind  diese  Zinsen  und  Verzugszinsen
  einzuklagen,  und  das  Capital  ist  mit  dem  nächstinstehenden  Zinstermine  ohne  Kündigung
  zahlbar.

69.  Die  Schuldner  der  Bank  dürfen;  vor  gänzlicher  Löschung  der  Hypothek  keine  Dis=  Diemembramembrationen
  der  Pfandgrundstücke  ohne  vorgängige  Einwilligung  des  Directoriums  der  Bank  tionen.
vornehmen.  «

Diese  Einwilligung  kann  durch  die  Gerichtsbehörde  in  keinem  Falle  ergänzt  werden.

6#70.  Das  Directorium  der  Bank  hat  seine  Einwilligung  zu  Dismembrationen  nur  dann  Fortsetzung.
zu  ertheilen,  wenn  der  volle  Hypothekenwerth  des  zu  veräußernden  Grundstücks  auf  Abzahlung
einer  der  Bank  vorgehenden  Hypothek  oder  eines  gleich  hohen  Betrags  der  Bankschuld,  und
zwar  bei  Pfandbriefsdarlehnen  mittelst  Einlieferung  von  Pfandbriefen  der  Hypothekenbank,  bei
baaren  Gelddarlehnen  mittelst  Baarzahlung,  verwendet  wird,  oder  sich  das  Directorium  überzeugt,
  daß  der  Werth  des  zu  veräußernden  Grundstücks  oder  Grundstückstheils  im  Verhältnisse