Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Collegialische § 91. Alle Angelegenheiten der Bank, welche nicht besonders dem vorsitzenden oder 
Berathung. vollziehenden Director oder dem Syndicus übertragen sind, oder nicht der Natur der Sache 
nach von diesem und dem Büreaupersonale allein besorgt werden müssen, sind collegialisch zu 
berathen und werden durch Stimmenmehrheit entschieden. 
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsittzenden. 
Form der Be- § 92. Zur Fassung gültiger collegialischer Beschlüsse genügt die Gegenwart von drei 
schlüsse. Directoren. 
Gegenstände 93. Der collegialischen Berathung und Beschlußfassung des Directoriums sind na- 
derselben. mentlich folgende Gegenstände vorbehalten: 
1) die Feststellung des auf ein Grundstück zu bewilligenden Credits, 
2) die Bewilligung oder Erhöhung des Credits auf baare Gefälle, 
3) die Frage über Dismembrationen oder andere auf die Sicherheit der Bank Bezug ha- 
bende Ereignisse, 
4) Gesuche um Gestundung der Zinsen, soweit solche dem Directorium zusteht (§ 66), 
5) die Ausstellung von Hypothekenverzichten, 
6) die über und bei Vindicationen, Verjährung und Mortification von Pfandbriefen, 
Zinsleisten und Zinsscheinen vorkommenden Fragen (§ 30), 
7) die Erwerbung von Grundstücken, Rechten und Gerechtigkeiten für die Bank, 
8) die Anordnung von Verwaltungseinrichtungen, 
9) die Wahl zum Vorschlage des vollziehenden Directors und des ersten Buchhalters, so- 
wie die Suspension oder auf Ansuchen zu ertheilende Entlassung eines Directors, 
10) die Annahme und Entlassung der subalternen Beamten der Bank, 
11) die Aufnahme von Darlehnen gegen besondere Schuldverschreibungen der Bank oder 
gegen Ausstellung von Sparbankbüchern zu einem höheren Zinsfuße als 31 Procent, 
12) die Festsetzung der Provision für baare Gelddarlehne, 
13) die Beschlußfassung über die Ausgabe von abgestempelten Pfandbriefen (vergl. 8 20) 
in Hinsicht auf deren Serien und Litern als Sparbankscheine, 
14) die Beschlußfassung über die Herabsetzung der Annahme von Einzahlungen gegen 
Sparbankbücher unter 1 Thlr. — —, sowie über Erhöhung oder Herabsetzung des 
Zinsfußes der Sparbankeinlagen, 
15) die Prüfung der Legitimation bei Rückzahlung solcher Einlagen, welche laut Spar- 
bankordnung § 3 nur dem legitimirten Eigenthümer zurückzuzahlen sind, 
16) die Gewährung von Darlehnen an Communen, Corporationen, Stiftungen, und 
öffentlichen Institute und die Feststellung der dabei zu machenden Bedingungen, 
17) die Bestimmung über die Serien und Summen der auszugebenden Banknoten. 
Gegenvorstell- 8 94. Wenn ein durch einen Beschluß des Directoriums Betheiligter sich dabei nicht 
ungen. beruhigen will, sondern mit einer Gegenvorstellung einkommt, so ist der Gegenstand nochmals
	        
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