Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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in Gegenwart von mindestens vier Directoren zu berathen und zur Entscheidung zu bringen. 
Gegen diesen Beschluß ist noch eine Berufung an den Provinziallandtag statthaft. 
695. Das Directorium erstattet jährlich Bericht an die Provinziallandstände über den Zustand Berichtserstatt- 
und die Resultate der Bank und legt die jährliche Rechnung an dieselbe ab (§J 14). Nach ung, Rech- 
erfolgter Prüfung wird dem Directorium durch die Versammlung der Stände des Landkreises wunsh "3 
auf einem ordentlichen Landtage der Liberationsschein ertheilt. 
III. durch den vorsitzenden Director. 
& 96. Der vorsitzende Director ist der jedesmalige Landesälteste. Derselbe hat die Ober- 
aufsicht über den gesammten Geschäftsgang der Bank und ist zu allen Handlungen und Ver- 
richtungen berechtigt, welche dem Directorium zuständig, aber der collegialischen Berathung 
nicht vorbehalten sind und concurrirt daher mit dem vollziehenden Director und dem Syndi- 
cus der Bank in allen Verrichtungen des besondern Geschäftskreises derselben, wo nicht hin- 
sichtlich des Letztern eine juristische Befähigung erforderlich ist. 
Seine alleinige Unterschrift genügt bei allen Ausfertigungen der Bank, wo nicht die Un- 
terschrift mehrerer Directoren Inhalts dieser Statuten ausdrücklich angeordnet ist. 
& 97. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Landesbestallte, welcher im Falle der Stelloertreter 
Verhinderung ganz in die Stelle des Letztern tritt. vesselben. 
IV. durch den vollziehenden Director. 
& 98. Der vollziehende Director hat in Gemeinschaft mit dem Syndicus alle Maat- 
regeln zu treffen, welche die Sicherheit der Bank und der ungestörte Fortgang der Geschäfte 
erheischen; insbesondere Vollmachten auszustellen, Anordnung wegen Klaganstellung zu tref- 
fen und Kündigungen und Erecutionen eintreten zu lassen und diejenigen Verrichtungen zu 
besorgen, welche dem Directorium zuständig, aber der collegialischen Berathung und Beschluß- 
fassung nicht vorbehalten sind. Derselbe ist demnächst auch zu allen Handlungen berechtigt, 
welche in den Geschäftskreis des Syndicus fallen, insoweit dazu nicht eine besondere gesetzliche 
Befähigung erforderlich ist. 
Unter seiner speciellen Leitung und Vertretung sieht insbesondere das Cassen= und Buch- 
führungswesen der Bank, sowie unter seiner besondern Aufsicht die dabei angestellten Beamten. 
8 99. Der vollziehende Director ist berechtigt, den An= und Verkauf von Papieren und kafun Ver- 
Effecten unter Einverständniß mit dem vorsitzenden Director anzuordnen. Esterten. 
Der vollziehende Director kann Darlehne gegen Verpfändung von Staatspapieren, Ef- 
fecten und Hyotheken nach Maaßgabe der Leihbankordnung, Beilage B, gewähren. 
100. Der vollziehende Director, der Syndicus und der Buchhalter beziehen neben Besoldungen. 
dem von den Lanpständen zu bestimmenden festen Gehalte eine Tantieme von 25 Procent des 
Reinertrags der Bank, an welcher annoch der Cassirer und resp. Controleur Theil nehmen. 
Die Vertheilung derselben, sowie die Theilnahme anderer Bankbeamten an derselben unter- 
liegt dem Beschlusse des landständischen Directoriums.
	        
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