Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Geschäftskreis 
desselben. 
Forts etzung. 
Dienstinstruc- 
tionen. 
Stellvertretung. 
Geschäfte der 
Sparbank. 
( 124 ) 
V. durch den Syndicus. 
§J# 101. Der Syndicus der Stände des Landkreises ist zugleich Syndieus der Bank und 
stets Mitglied des Directoriums. Er muß immatriculirter Notar und zum Protocolliren be- 
fähigt und befugt sein. « 
S102.DerselbehatinsbesonderediePrüfungderGesucheumDarlehnsertheilungen 
in formeller und materieller Hinsicht zu besorgen, und alles zur Entscheidung des Directori— 
ums vorzubereiten und die Beschlüsse desselben in Vollzug zu setzen, insoweit dieselben nicht 
die Mitwirkung eines Directors erheischen. 
Derselbe hat die monatlichen Cassenrevisionen mit Einem der Directoren zu halten und 
darüber das Protocoll zu führen. 
Derselbe führt bei collegialischen Berathungen des Directoriums das Protocoll und be— 
sorgt alle Geschäfte der Bank, welche eine juristische Befähigung in Anspruch nehmen. 
Derselbe vertritt das Directorium der Bank in allen Rechtssachen, ohne dazu besonderer 
Vollmacht zu bedürfen, Kraft des ihm hiermit ertheilten allgemeinen Auftrags. 
* 103. Alle an das Directorium der Bank gerichteten Eingaben werden von ihm er- 
öffnet, und, insoweit keine hauptsächliche Entschließung, sondern nur eine Zwischenbescheidung 
in Frage kommt, wird letztere von ihm selbst erlassen, alle Ausfertigungen dieser Art erfolgen 
unter seinem, des Syndicus Namen. 
& 104. Der Syndicus erhält seine Dienstinstruction gleich den übrigen Beamten der 
Bank von dem Directorium, und ist für seine Handlungen und Vernachlässigungen gleich den 
übrigen Beamten der Bank zunächst dem vorsitzenden Director und dem gesammten Directo- 
rium verantwortlich und hat wie der vollziehende Director, der Buchhalter, Cassirer und Con- 
troleur, Caution zu bestellen. 
Die Dienstinstructionen sind den Ständen des Landkreises zur Genehmigung vorzulegen. 
105. Sovwohl für Verhinderungsfälle des Syndicus, als überhaupt für eintretende 
Bedürfnisse der Bank, kann das Directorium einen oder mehrere, die nach § 101 zur Ueber- 
nahme des Syndicats erforderliche Befähigung besitzende Juristen als Stellvertreter oder Ge- 
hülfen des Syndicus zur Besorgung der demselben als solchem und abgesehen von seiner Func- 
tion als Mitglied des Directoriums obliegenden Geschäfte beauftragen. Die Ertheilung eines 
solchen Auftrags ist ebenso wie die Zurücknahme desselben öffentlich bekannt zu machen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Vorschußgeschäften der Bank. 
106. Die Bankübernimmt baare Gelder undhaftet dafür mit ihrem gesammten Vermögen: 
1) gegen Ausstellung von Sparbankbüchern (siehe vie sperielle Sparbankordnung, Bei- 
lage A.),
	        
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