Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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2) gegen Verkauf abgestempelter, mit Rückkaufsbescheinigung und Kündigungsfrist ver- 
sehener Pfandbriefe der Bank (siehe Sparbankordnung, Beilage A.). 
107. Diese Gelder sind hauptsächlich zu Gewährung von Darlehnen an die Grund-Darlehne auf 
besitzer in den Landgemeinden und Landstädten des Landkreises gegen Hypothek; hiernächst 7— 
aber auch zu Ausleihung auf Grundbesitz der Stadtmitleidung, sowie auch außerhalb der in Effentliche 
Oberlausitz nach Maaßgabe Abschnitt IV. und V. dieser Statuten bestimmt. Die über je IAnstitute. 
nen Bedarf eingehenden Gelder können an Communen Stiftungsverwaltungen und bffent- 
liche Institute, nach Maaßgabe der speciellen Bestimmungen der Beilage B. ausgeliehen 
werden. 
§ 108. Hiernach nicht verwendbare Gelder können gegen Verpfändung von Staats- Sier es 
papieren, sonstigen Effecten und Hypotheken, nach Maaßgabe der Bestimmungen der Bei- nterpfand. 
lage B. ausgeliehen werden. 
& 109. Schließlich werden die hiernach noch übrig bleibenden Bestände in Staats= Ankauf von 
papieren und diesen gleich zu achtenden Valuten nach Maaßgabe der Beilage B. angelegt. *is 
§ 110. Als befriedigt wird der Bedarf der § 107 gedachten Grundbesitzer der Ober- Feistbesimm-r 
lausitz und Communen angesehen, wenn die Anmeldung nicht ein Vierteljahr vor den Quar- uns erlile 
talen 1sten Januar, 1sten April, 1 sten Juli und 1sten October jeden Jahres erfolgt ist. 
§ 111. Die 108 und 109 gedachten Anlegungen concurriren mit einander und Wahl bei An- 
bleiben dem Ermessen des Directoriums überlassen. hunt 
Achter Abschnitt. 
Von der Auflösung der Bank, und der Oberaufsicht des Staats. 
#* 112. Eine Auflösung der Bank kann nur auf Beschluß der Stände des Landkrei= Auflösung der 
ses unter Genehmigung der Regierung erfolgen. Bank. 
Nach erfolgtem Beschlusse hat der Landesälteste oder dessen Stellvertreter im Amte zu- 
vörderst den sämmtlichen Schuldnern der Bank, unter Einräumung einer einjährigen Frist, zu 
kündigen, binnen welcher Frist jedem Schuldner der Bank nachgelassen bleibt, seine Schuld zu 
jeder beliebigen Zeit ganz oder theilweise abzuzahlen. Nach Ablauf von 6 Monaten nach erfolg- 
ter Kündigung der Darlehne tritt die Kündigung der Pfandbriefe und Banknoten nach den in 
§ 26 und 36 gegebenen Vorschriften, sowie die Kündigung der Sparbankbücherschuld ein. 
Rücksichtlich der Letztern ist nach § 11 der Beilage A. zu verfahren. 
Das nach Berichtigung der Passiven verbleibende Vermögen der Bank fällt der Casse 
des Landkreises der Provinzialstände anheim. 
113. Zur Ueberwachung der Bank wird von der Staatsregierung ein Königl. Com= Königlicher 
missar bestellt werden. Derselbe ist berechtigt, den regelmäßigen Sitzungen des Directoriums Commissar.
	        
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