Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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unter, 13 Pfennige, und wenn sie mehr beträgt, 27 Neugroschen als ein Beitrag zu den 
Druckkosten von dem Einleger bezahlt werden. 
# 3. In diese QOuittungsbücher werden der jedesmalige Betrag der geleisteten oder Eintragung in 
empfangenen Zahlungen, sowie die fälligen Zinsen mit Bemerkung des Tags der Zahlung die Bücher. 
verzeichnet, auch die Signatur eines Directors und des Cassirers oder Controleurs beigefügt. 
Die Bank ist nur verantwortlich für Einzahlungen, welche in das Quittungsbuch ver- 
zeichnet sind; Correcturen und Rasuren in dem QOuittungsbuche dürfen nicht stattfinden 
und sind dergleichen Bücher Seiten der Einleger nicht anzunehmen. 
§&4. Die Production des Ouittungsbuchs wird ohnerachtet der Eintragung des Na= Beweiskraft der 
mens stets als genügende Legitimation zur Empfangnahme von Capital und Zinsen betrachtet. Bücher. 
Die in dem Buche durch einen Bankdirector und den Cassirer oder Controleur erfolgte 
Abschreibung an Zinsen oder Capitalszahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals 
die Rückgabe des Buchs, befreit die Bank von allen Ansprüchen. 
Wer sich dagegen sichern will, daß die von ihm eingelegte Summe nicht von einem An- 
dern erhoben werde, muß dieß bei der Einzahlung anzeigen, welchenfalls die Erklärung in 
das Ouittungsbuch eingetragen wird, daß die von dem Interessenten einzulegenden Erspar- 
nisse nur allein an ihn oder den legitimirten und bei der Anstalt bereits angemeldeten Ces- 
sionar oder deren Erben gezahlt werden sollen. Ein solcher Interessent kann dann aber auch 
von dem durch ihn eingelegten Gelde nicht anders Zahlung erhalten, als gegen eine von ihm 
ausgestellte Quittung, die, wenn er nicht selbst hinlänglich bekannt ist, in Hinsicht der Rich- 
tigkeit seiner Unterschrift durch eine bekannte und glaubwürdige Person attestirt sein muß. 
Im Falle ein solcher Interessent verstirbt, müssen auch seine Erben einen vollständigen 
Beweis auf ihre Kosten führen, daß sie zu Empfangnahme dieser Ersparnisse berechtigt sind. 
#5. Die Einlagen in die Sparbank unterliegen keiner Verkümmerung. Verkümmerung. 
Die Hülfsvollstreckung in die Sparbankbücher ist dadurch nicht ausgeschlossen. 
8 6. Bei Verlust eines Ouittungsbuchs ist derselbe sofort unter Angabe des Vor= und Verfahren bei 
Zunamens, auch Wohnorts, der Nummer und des Betrags der eingetragenen Summe dem rut, gine 
Directorium anzuzeigen, welches den Verlust, falls der Betrag nicht bereits erhoben worden, buchs « 
auf Kosten des Eigenthümers durch das Budissiner Kreisblatt, unter Bemerkung der Num- 
mer und des Betrags der eingetragenen Summe, auch bei Summen von 100 Thalern —— 
und darüber durch die Leipziger Zeitung öffentlich bekannt machen und ven etwaigen Inhaber 
auffordern wird, sich, bei Verlust der etwa an das Buch habenden Ansprüche, binnen 90 
Tagen zu melden, während welcher Frist keine Auszahlung an Capital und Zinsen erfolgen 
darf. Wird während dieser Frist das Buch von einem Andern, als demjenigen, welcher die 
Anzeige gemacht hat, producirt, so wird die Sache zur weitern Erörterung an das Gericht 
der Bank zur Entscheidung abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Ablauf jener 
1860. 22
	        
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