Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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2. Die zu verpfändenden Hypotheken müssen in der ersten Hälfte des Kaufwerths stehen Verpfändung 
und eventuell der Bank cedirt werden; auf dergleichen inländische Hypotheken können 3., auf von Hypothe- 
vergleichen des Auslands nur die Hälfte des Betrags der Hypothek dargeliehen werden. kenforderungen. 
3 Die Stände des Landkreises bestimmen von Zeit zu Zeit, welche Effecten überhaupt Verpfändung 
als Unterpfand angenommen, und bis zu wie viel Procent des Courswerths Vorschüsse darauf von Effecten. 
gewährt werden sollen. 1 
Ueber den Nominalwerth können Effecten nie als Pfand angenommen werden. 
Fällt der Cours an der Börse zu Leipzig um 5 Procent oder mehr unter den bei der Dar- 
leihung und resp. Verpfändung zu Grund gelegten Courswerth, so hat der Erborger binnen 
14 Tagen eben soviel auf das Unterpfand nachzuschießen, oder an nachträglicher Deckung zu 
gewähren. Er hat sich hierzu in dem auszustellenden Wechsel (§ 4) ausprücklich verbindlich zu 
machen. 
Sollte jedoch dem Directorium ein Verzug von 14 Tagen den Umständen nach bedenklich 
erscheinen, so hat dasselbe das Recht, den Schuldner schriftlich mittelst recommandirten Briefs 
durch die Post zur sofortigen Nachzahlung oder Deckung aufzufordern. Erfolgt diese nicht, und 
zwar im letztern Falle mit umgehender Post, im erstern binnen 14 Tagen, so schreitet die 
Bank ohne Weiteres zur Veräußerung des Pfandes. 
# 4. Der Empfänger des Vorschusses erhält einen auf seinen Namen lautenden, mit Be-Fortsetzung. 
zeichnung der Zeit, auf welche der Vorschuß bewilligt worden, ingleichen mit genauer Bezeich- 
nung der verpfändeten Creditpapiere nach Gattung und Nummer versehenen Pfandschein. Er 
hat dagegen über den vorgeschossenen Betrag einen eigenen Wechsel auszustellen, welcher bei 
Einlösung des Pfandes gegen den Pfandschein ausgetauscht wird. 
5. Die bei der Bank verpfändeten Staats= und andere öffentliche Creditpapiere können, 
außer dem § 6 bemerkten Falle, unter keinem Vorwande von irgend Jemand der Bank, ohne 
volle Gewähr der ganzen Bankforderung, abverlangt werden. 
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn berichtigt, wird als legitimirt 
zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, oder Vollstreckung der Hülfe in selbige, find 
unzulässig und unwirksam, außer, insoweit nach völliger TDilgung der Bankforderung, ein Ueber- 
schuß vorhanden ist. 
Wird die Schuld an die Bank zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist die Bank berechtigt, das 
Pfand sofort zu verkaufen und den Erlös, soweit er dazu erforderlich, zu ihrer Befriedigung zu 
verwenden. Der Verkauf geschieht an der Börse zu Leipzig durch einen verpflichteten Makler. 
Reicht der Erlös zur Berichtigung des vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist der Schuldner 
das Fehlende nachzuzahlen verbunden, und es kann solchenfalls von dem ausgestellten Wechsel 
(& 4) gegen ihn Gebrauch gemacht werden.
	        
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