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2. Die zu verpfändenden Hypotheken müssen in der ersten Hälfte des Kaufwerths stehen Verpfändung
und eventuell der Bank cedirt werden; auf dergleichen inländische Hypotheken können 3., auf von Hypothe-
vergleichen des Auslands nur die Hälfte des Betrags der Hypothek dargeliehen werden. kenforderungen.
3 Die Stände des Landkreises bestimmen von Zeit zu Zeit, welche Effecten überhaupt Verpfändung
als Unterpfand angenommen, und bis zu wie viel Procent des Courswerths Vorschüsse darauf von Effecten.
gewährt werden sollen. 1
Ueber den Nominalwerth können Effecten nie als Pfand angenommen werden.
Fällt der Cours an der Börse zu Leipzig um 5 Procent oder mehr unter den bei der Dar-
leihung und resp. Verpfändung zu Grund gelegten Courswerth, so hat der Erborger binnen
14 Tagen eben soviel auf das Unterpfand nachzuschießen, oder an nachträglicher Deckung zu
gewähren. Er hat sich hierzu in dem auszustellenden Wechsel (§ 4) ausprücklich verbindlich zu
machen.
Sollte jedoch dem Directorium ein Verzug von 14 Tagen den Umständen nach bedenklich
erscheinen, so hat dasselbe das Recht, den Schuldner schriftlich mittelst recommandirten Briefs
durch die Post zur sofortigen Nachzahlung oder Deckung aufzufordern. Erfolgt diese nicht, und
zwar im letztern Falle mit umgehender Post, im erstern binnen 14 Tagen, so schreitet die
Bank ohne Weiteres zur Veräußerung des Pfandes.
# 4. Der Empfänger des Vorschusses erhält einen auf seinen Namen lautenden, mit Be-Fortsetzung.
zeichnung der Zeit, auf welche der Vorschuß bewilligt worden, ingleichen mit genauer Bezeich-
nung der verpfändeten Creditpapiere nach Gattung und Nummer versehenen Pfandschein. Er
hat dagegen über den vorgeschossenen Betrag einen eigenen Wechsel auszustellen, welcher bei
Einlösung des Pfandes gegen den Pfandschein ausgetauscht wird.
5. Die bei der Bank verpfändeten Staats= und andere öffentliche Creditpapiere können,
außer dem § 6 bemerkten Falle, unter keinem Vorwande von irgend Jemand der Bank, ohne
volle Gewähr der ganzen Bankforderung, abverlangt werden.
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn berichtigt, wird als legitimirt
zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, oder Vollstreckung der Hülfe in selbige, find
unzulässig und unwirksam, außer, insoweit nach völliger TDilgung der Bankforderung, ein Ueber-
schuß vorhanden ist.
Wird die Schuld an die Bank zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist die Bank berechtigt, das
Pfand sofort zu verkaufen und den Erlös, soweit er dazu erforderlich, zu ihrer Befriedigung zu
verwenden. Der Verkauf geschieht an der Börse zu Leipzig durch einen verpflichteten Makler.
Reicht der Erlös zur Berichtigung des vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist der Schuldner
das Fehlende nachzuzahlen verbunden, und es kann solchenfalls von dem ausgestellten Wechsel
(& 4) gegen ihn Gebrauch gemacht werden.