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Fällt der Pfandschuldner in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern.
Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Bank befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie angege-
ben, zu verkaufen und nur den Ueberschuß zur Masse auszuantworten, oder das Fehlende bei
dem Concurse zu liquidiren.
6. Derjenige, welcher ein Staats= oder öffentliches Creditpapier zum Versatze bringt,
wird in der Regel für dessen rechtmäßigen Eigenthümer gehalten, und wird deshalb das ver-
pfändete Papier von der Bank einem Dritten, welcher etwa an dasselbe ein näheres und besseres
Recht hat, nur in dem Falle unentgeldlich, nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der Anzeige
und des Eigenthums vor der Gerichtsbehörde, zurückgegeben, wenn das Abhandenkommen
durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer rechtlicher Erörterung beruhende
Eigenthumsdifferenzen mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt werden, — vor dessen Ver-
pfändung bei der Bank mit genauer Bezeichnung des Papiers nach Gattung und Nummer an-
gezeigt, und letzteres dennoch binnen drei Monaten nach der Anzeige von der Bank als Pfand
angenommen worden ist.
Wenn dagegen der Versatz erst später, als während der nächsten drei Monate nach der An-
zeige, erfolgt ist, oder das Papier vor der Anzeige schon verpfändet war, oder nicht mit Sicher-
heit in Folge der Anzeige erkannt werden konnte, so kann der sich legitimirende Eigenthümer es
nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen,
oder nach dessen Abzug vom Erlöse, wenn das verpfändete Papier schon verkauft sein sollte, den
Ueberschuß ausgeantwortet erhalten.
Quittung. & 7. Die Rückgabe des Pfandscheins der Bank befreit dieselbe von allen und jeden aus
dem Pfandgeschäfte an sie zu machenden Ansprüchen. Nur in dem Falle, wenn der Verpfänder
den Pfandschein als verloren angezeigt hat, tritt das § 5 der Sparbankordnung bei dem Abhan-
denkommen von Quittungsbüchern verordnete Verfahren ein und muß der Verpfänder über das
zurückempfangene Pfand gerichtlich quittiren, wodurch der ausgestellte Pfandschein sofort seine
Gültigkeit verliert.
Dauerdes Dar- §#8. Darlehne gegen Unterpfand werden nicht unter 1 Monate und nur auf 3 Monate,
lehns. gegen 5 bis 6 Procent Zinsen excl. Provision gewährt.
Die Prolongation ist von zwei Directoren auf dem Pfandscheine zu bemerken.
Darlehne an 6#9. Ueber die Gewährung von Darlehnen an Communen, Corporationen und öffentliche
Corporationen Institute hat das Directorium nach den Statuten Beschluß zu fassen (vergl. §9 3, Nr. 16),
zus se und müssen die Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe der dießfallsigen Vorschrift der Gemeinde-
ordnung, der Localstatuten und der Corporations= und Gesellschaftsrechte, hinsichtlich der Auf-
nahme von Darlehnen, eingerichtet sein.
Vorschüsse an den Oberlausitzer Brandcassentilgungsfond werden jederzeit gegen von dem