Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(134) 
D. 
Vorderseite. 
Umschrift: 
Oberlausitzer Hypotheken-, auch Leih= und Sparbank. Garantie des Landkreises 
der Oberlausitz. 
Text: 
Gegen diese Banknote zahlt die landständische Bank zu Budissin 
Thaler 
im 14 Thalerfuße 
jedem Inhaber auf Verlangen sofort baar aus. 
Das Directorium. 
Kehrseite. 
Für den Betrag dieser Banknote haften zunächst die der Bank verpfändeten Grundfstücke und 
das gesammte Vermögen der Bank, sodann der Landkreis der Oberlausitz. Die Bank hat 
das Recht, sowohl ihre sämmtlichen Noten, als eine Serie oder Ditt. derselben einzuziehen. 
In diesem Falle hat sie die betreffenden Noten mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch die 
Leipziger Zeitung und ein Dresdner und ein Oberlausitzer Localblatt unter Bestimmung einer 
Präclusiofrist von 6 Monaten, unter der Verwarnung, daß die bis zum Ablaufe der von der 
ersten Insertion in die Leipziger Zeitung an zu berechnenden Frist nicht producirten Banknoten 
für ungültig erklärt werden würden, einzurufen und gegen neue, von den alten sich wesent- 
lich unterscheidende ohne allen Aufenthalt unentgeldlich umzutauschen, oder gegen baares Geld 
einzulösen. 
E. 
Dieser Pfandbrief nebst dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen wird bei der Casse 
der Bank 
für den vollen Neunwerth unter Vergütung der Stückzinsen bis zum Tage des Rückkaufs 
ohne alle Spesen und Unkosten baar zurückgekauft. 
Im Falle der Kündigung hat der Inhaber solche bei der Bank zu Budissin durch Ab- 
stempelung auf den laufenden Zinsschein bescheinigen zu lassen. 
Ohne Zinsleiste und laufenden Zinsschein wird der Pfandbrief nicht zurückgekauft. 
Diese Rückkaufsbescheinigung ändert die Natur dieser Pfandbriefe als eines auf den In- 
haber gestellten Papiers nicht. 
Das Bankdirectorium. 
Director. Director. 
  
Letzte Absendung: am 10ten Juni 1850.
	        
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