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Weise stattfinden, nicht erforderlich ist, gehörig nachgesucht werde, dafür haben die Unter—
nehmer, Vorsteher, Ordner und Leiter der Versammlung, des Auf- oder Umzugs gemein—
schaftlich zu haften.
8 13. Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in Masse, oder durch
Abordnung von mehr als zehn Personen zu überbringen. Ebenso ist ihnen untersagt, Be-
schlüsse in der Form von Gesetzen, Verordnungen, Entscheidungen oder Kundmachungen öffent-
licher Behörden zu fassen und bekannt zu machen.
§ 14. Während des Landtags dürfen innerhalb zweier Meilen von dem Sitze desselben
Versammlungen der in § 2 gedachten Art unter freiem Himmel nicht stattfinden.
§ 15. Die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude dürfen niemals zur Abhaltung
politischer Versammlungen eingeräumt werden.
s 16. Die Bestimmungen 8§ 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 14 leiden keine Anwendung
auf Versammlungen, welche lediglich
a) zum Zwecke geselliger Unterhaltung, oder
b) zu Zwecken der Beförderung der Künste und Wissenschaften, oder
c) zu frommen oder wohlthätigen Zwecken, oder
d) zur regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Verfassung der einzelnen Confessio=
nen stattfinden, oder
e) durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen Autoritäten angeordnet werden.
Rücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Concerte, Tanzbelustigungen und überhaupt
der öffentlichen Vergnügungen bewendet es bei den seitherigen Vorschriften.
Abschnitt II.
Von den Vereinen.
§ 17. Zur Bildung von Vereinen bedarf es keiner Genehmigung.
§ 18. Jeder Verein, dessen Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, soll Sta-
tuten entwerfen.
Der Vorstand eines solchen Vereins hat die erfolgte Bildung desselben, den Namen,
welchen er sich beigelegt, die Vorsteher und sonstigen Beamten, welche er gewählt hat, den
Zweck, zu welchem er zusammengetreten ist, die entworfenen Statuten, desgleichen alle etwa
später in allem dem eintretende Veränderungen längstens innerhalb drei Tagen, von dem Zu-
sammentritte des Vereins und beziehendlich von der vorgekommenen Veränderung an gerechnet,
der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen, nicht minder derselben alle sonst auf den Verein
bezügliche Auskunft auf Verlangen zu ertheilen.
Diese Vorschriften erstrecken sich auch auf die bereits bestehenden, die Erörterung öffent-
licher Angelegenheiten bezweckenden Vereine, vergestalt, daß die vorbemerkte Anzeige spätestens