Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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den etwa in Folge eriminalrechtlich zu ahnenden Handlungen von der Criminalbehörde zu 
erkennenden Strafen und noch neben denselben. 
§ 32. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen und nament- 
lich das Gesetz vom 14ten November 184 8 sind aufgehoben; jedoch bleiben die Bestimm- 
ungen des Artikel 117 des Criminalgesetzbuchs und die Worte von Artikel 93 „oder welche 
überhaupt von der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind" auch fernerhin außer 
Kraft. 
Unsere Ministerien des Innern, der Justiz und des Kriegs sind mit Ausführung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Dresden, den 3ten Juni 1850. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard Rabenhorst. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
37) Verordnung, 
einige Zusätze zu dem Preßgesetze vom 1Sten November 1848 betreffend; 
vom Z3ten Juni 1850. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
finden Uns, um den gefährlichen Ausschreitungen der Presse ein Ziel zu setzen, bewogen, auf 
Grund von § 88 der Verfassungsurkunde zur Ergänzung des Preßgesetzes vom 1 Sten Novem- 
ber 1848 zu verordnen, wie folgt: 
&1. Die Polizeibehörden haben Zeitschriften und andere Preßerzeugnisse, welche Ueber- 
tretungen der Strafgesetze oder polizeilicher und anderer Verwaltungsvorschriften (§ 5 unter 2 
des Preßgesetzes vom 1 Sten November 1848) enthalten, überall, wo sie dieselben vorfinden, 
wegzunehmen und im ersteren Falle dem Staatsanwalte, im letzteren, wenn sie nicht selbft 
zur Untersuchung und Bestrafung competent sind, der dazu berechtigten Verwaltungsbehörde 
zu übergeben.
	        
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