Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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#2. Die Kreisdirectionen werden ermächtigt, das fernere Erscheinen von Zeitschriften, 
welche zweimal zu der § 1 erwähnten Maaßregel Veranlassung gegeben haben, bei wieder- 
holten Uebertretungen der gevdachten Art zu verbieten. 
Jeder weitere Druck und jede weitere Verbreitung der Zeitschrift nach erfolgtem Verbote 
ist wegen jeder einzelnen Nummer mit 50 — 200 Thaler Geld oder 14 Tagen bis 8 Wochen 
Gefängniß von der competenten Polizeibehörde zu bestrafen. · 
§3.DenBesitzernvonBuchdruckereien,welchewegendesDrucksVerbotenerZeitschrif- 
ten (§ 2) oder der Herstellung von strafbaren Druckschriften irgend einer Art nach den bestehen- 
den Strafgesetzen oder dem Preßgesetze vom 1 Sten November 184 8 bestraft worden sind, kann 
von der competenten Kreisdirection das Verbot des ferneren Gewerbsbetriebs angedroht und, 
wenn sie dessenungeachtet zu solchen Bestrafungen weitere Veranlassung geben, der Betrieb 
ihrer Druckereien bei Vermeidung einer Strafe von 50—200 Thalern Geld oder 14 Tagen 
bis 8 Wochen Gefängniß für jeden Uebertretungsfall auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 
untersagt werden. Auch haben die Kreisdirectionen erforderlichen Falls die zur Durchführung 
des Verbots nöthigen Maaßregeln, wie Verstegelung der Pressen u. s. w., zu verfügen. 
64. Recurse gegen die § 1 vorgeschriebene Maaßregel haben keine Suspensiokraft. Ge- 
gen die nach §§ 2 und 3 von den Kreisdirectionen ausgehenden Anordnungen ist nur ein Re- 
curs mit Suspensivkraft an das Ministerium des Innern zulässig. Weiteren Rerursen ist 
keine Suspensiokraft beizulegen. 
5. Einfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, denen die erforder- 
liche Anzeige oder Genehmigung vorausgegangen ist, sowie Anzeigen über öffentliche Ver- 
gnügungen, über gestohlene, verlorne und gefundene Sachen, über Verkäufe und Vermieth- 
ungen und Nachrichten für den gewerblichen Verkehr dürfen zwar ohne vorherige polizeiliche 
Erlaubniß, jedoch nur an den im Voraus hierzu bestimmten Orten öffentlich angeschlagen 
werden. 
Placate anderer Art dürfen nur nach vorher erlangter Genehmigung der Ortspolizeibe= 
hörde öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn dieselben den 
Strafgesetzen zuwiderlaufen, persönliche Verletzungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, 
unsittlichen oder aufreizenden Inhalts gefährlich erscheinen. 
§ 6. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen offentlichen 
Orten Preßerzeugnisse irgend einer Art ausrufen, verkaufen oder vertheilen, oder dieselben 
durch Herumtragen in den Häusern ohne Bestellung verbreiten will, hat dazu vorher die Er- 
laubniß der Ortspolizeibehörde einzuholen und den ihm ertheilten Erlaubnißschein, in welchem 
sein Name auszudrücken ist, stets bei sich zu führen. 
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden und ist niemals Kindern im schul- 
pflichtigen Alter zu ertheilen. 
1850. 24
	        
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