(144 )
§7. Contraventionen gegen die Vorschriften der 85 5 und 6 sind mit 5 — 100 Thaler
Geld oder 3 Tagen bis 4 Wochen Gefängniß zu ahnden.
#8. Alles, was in gegenwärtiger Verordnung in Bezug auf Preßerzeugnisse und
Druckereien bestimmt worden ist, leidet in gleicher Weise Anwendung auf alle, auf mechani-
schem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfältigung von Schriften, bildlichen Dar-
stellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Tert oder sonstigen Erläuterungen
und auf die Anstalten, aus welchen sie hervorgegangen sind.
§J9. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung be-
auftragt.
Dresden, den 3ten Juni 1850.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Bernhard Rabenhorst.
Richard Freiherr von Friesen.
Johann Heinrich August Behr.
38) Verordnung,
einige Bestimmungen über die Taufe für die evangelisch--lutherischen Glaubens=
genossen betreffend;
vom 28sten Mai 1850.
De- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat nachbemerkte Bestimmungen
über die Taufe neugeborner Kinder für angemessen befunden und verordnet hierdurch unter
Zustimmung der in LTvangelicis beauftragten Staatsminister und beziehendlich in Gemein-
schaft mit dem Ministerio des Innern:
& 1. Es dürfen fortan nicht unter zwei und nicht über sechs Taufzeugen zugezogen
werden. Das bisher einzelnen Ständen zugestandene Vorrecht, eine größere Zahl von Pathen
zuzuziehen, ist aufgehoben, und finden Dispensationen zur Zuziehung von mehr als sechs
Taufzeugen nicht Statt.
# 2. Die Frist, binnen welcher ein neugebornes Kind bei Vermeidung der in den Re-
scripten vom ##ten August 1817 und 16ten December 1825 angedrohten Strafen zur Taufe
zu bringen ist, wird auf sechs Wochen von Zeit der Geburt an festgesetzt.
Es ist aber kurz nach der Geburt und wenigstens innerhalb der ersten acht Tage dem
Kirchenbuchführer letztere mit genauer Angabe der Zeit und des Geschlechts, sowie der Aeltern