Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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anzuzeigen, und diese Anzeige durch Angabe des dem Kinde bestimmten Namens und des 
Namens und Standes der Taufzeugen bei der Bestellung der Taufe zu vervollständigen. 
Diese Anzeige hat von ehelich Neugebornen der Vater und, wenn derselbe nicht mehr am 
Leben oder abwesend ist, die Mutter, von außerehelich Neugebornen die Mutter bei Vermeid= 
ung von 1 Thlr. — — Strafe zu besorgen. 
63nu Haustaufen sind Dispensationen der höhern Kirchenbehörden nicht weiter 
nöthig. Vielmehr wird es dem Ermessen der taufenden Geistlichen überlassen, auf Verlangen 
der Aeltern der Täuflinge, Haustaufen, und zwar zu jeder Jahreszeit, vorzunehmen. 
Dresden, am 2 Ssten Mai 1850. « 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern. 
Freiherr von Beust. von Friesen. 
Heymann. 
M 39) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt zu Liebertwolkwitz; 
vom 10ten Mai 1850. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König. 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern, nachdem durch den 
Gemeinderath zu Liebertwolkwitz die Errichtung einer Sparcasse für die Bewohner dieses Orts 
und der Umgegend unter Vertretung der Einlagen und der statutenmäßigen Zinsen davon 
durch die Gemeinde zu Liebertwolkwitz beschlossen worden ist, diesem Unternehmen Unsere Zu- 
stimmung ertheilt, auch die Uns vorgelegten Statuten, einschließlich der in den §§ 20, 23, 
24 und 26 erwähnten Rechtsvergünstigungen, mit der Wirkung, daß dem Inhalte der Sta- 
tuten allenthalben nachgegangen werden soll, bestätigt. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel versehen worden. 
Dresden, den 10ten Mai 1850. 
Friedrich August. 
6 D. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen.
	        
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